170
5) Andere als die durch den Transport polizeilicher Gefangener erwachsenen oder
— wie die Kosten der Festhaltung Ausgewiesener vor Einlauf der übernahme-
erklärung und Anordnung des Transports — diesen gleichzuachtenden Kosten
dürfen in das Verzeichnis nicht aufgenommen werden.
6) Die Transportkostenverzeichnisse sind je auf den 31. März, 30. Juni, 30. Sep-
tember und 31. Dezember abzuschließen.
7) Die Ortspolizeibehörden haben die von ihnen geführten Verzeichnisse unter An-
schluß der Belege längstens bis zum achten des folgenden Monats dem vorgesetzten
Bezirksamt vorzulegen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.
8) Die Bezirksämter haben in einem besonderen Verzeichnis die Summen der ein-
zelnen Transportkostenverzeichnisse zusammenzustellen und eine Nachweisung der
Forderungsbeträge nach den einzelnen Forderungsberechtigten zu fertigen. Die
Aufstellung einer solchen Nachweisung liegt auch der Hafendirektion Friedrichs-
hafen ob. Die Bezirksämter und die Hafendirektion Friedrichshafen haben so-
dann die Verzeichnisse nebst Belegen auf den zwanzigsten desselben Monats der
vorgesetzten Kreisregierung vorzulegen.
9) Die Vorlage der Verzeichnisse an die vorgesetzte Behörde kann in der llrschrift
geschehen. § ur
Die Kreisregierungen haben die in den Verzeichnissen verrechneten Kosten sowie die
Kosten der Anschaffung von Formularen für die Verzeichnisse nach erfolgter Prüfung
durch das Regierungsrevisorat bei den betreffenden Kameralämtern zur Zahlung auf Rech-
nung der Ministerialkasse des Innern anzuweisen (zu vergl. § 4 Ziff. 3 der K. Ver-
ordnung vom 15. November 1889, betreffend die Organisation der Kreisregierungen und
den Geschäftsgang bei denselben, Reg. Blatt S. 321).
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8 112.
Die Bestimmungen dieser Verfügung treten mit dem 1. April ds. Is. in Kraft.
Durch dieselben werden alle entgegenstehenden Vorschriften außer Wirkung gesetzt.