Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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5) Andere als die durch den Transport polizeilicher Gefangener erwachsenen oder 
— wie die Kosten der Festhaltung Ausgewiesener vor Einlauf der übernahme- 
erklärung und Anordnung des Transports — diesen gleichzuachtenden Kosten 
dürfen in das Verzeichnis nicht aufgenommen werden. 
6) Die Transportkostenverzeichnisse sind je auf den 31. März, 30. Juni, 30. Sep- 
tember und 31. Dezember abzuschließen. 
7) Die Ortspolizeibehörden haben die von ihnen geführten Verzeichnisse unter An- 
schluß der Belege längstens bis zum achten des folgenden Monats dem vorgesetzten 
Bezirksamt vorzulegen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten. 
8) Die Bezirksämter haben in einem besonderen Verzeichnis die Summen der ein- 
zelnen Transportkostenverzeichnisse zusammenzustellen und eine Nachweisung der 
Forderungsbeträge nach den einzelnen Forderungsberechtigten zu fertigen. Die 
Aufstellung einer solchen Nachweisung liegt auch der Hafendirektion Friedrichs- 
hafen ob. Die Bezirksämter und die Hafendirektion Friedrichshafen haben so- 
dann die Verzeichnisse nebst Belegen auf den zwanzigsten desselben Monats der 
vorgesetzten Kreisregierung vorzulegen. 
9) Die Vorlage der Verzeichnisse an die vorgesetzte Behörde kann in der llrschrift 
geschehen. § ur 
Die Kreisregierungen haben die in den Verzeichnissen verrechneten Kosten sowie die 
Kosten der Anschaffung von Formularen für die Verzeichnisse nach erfolgter Prüfung 
durch das Regierungsrevisorat bei den betreffenden Kameralämtern zur Zahlung auf Rech- 
nung der Ministerialkasse des Innern anzuweisen (zu vergl. § 4 Ziff. 3 der K. Ver- 
ordnung vom 15. November 1889, betreffend die Organisation der Kreisregierungen und 
den Geschäftsgang bei denselben, Reg. Blatt S. 321). 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 112. 
Die Bestimmungen dieser Verfügung treten mit dem 1. April ds. Is. in Kraft. 
Durch dieselben werden alle entgegenstehenden Vorschriften außer Wirkung gesetzt.
	        
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