Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Anlage 3. 
(fl. Stadldirektion Stultgart). 
fl. Oberamt 
(fl. Hafendirektion Friedrichshafen.) 
Gemeinde'" 
Transportkostenverzeichnis 
für die Monate 
verfügung der Ministerien der Jnkiz und des Junern vom 21. März 1903, betreffend den Gefangenentransportk. 
4 109. Die Stadtdirektion Stuttgart, die Oberämter, die Hafendirektion Friedrichshafen und die Ortspolizeibehörden haben 
über die bei ihnen anfallenden Transportkosten für polizeiliche Gefangene Transportkostenverzeichnisse zu führen, welche nach dem in 
Anlage 3 enthaltenen Muster je für ein Kalendervierteljahr anzulegen sind. 
Die Oberämter sind ermächtigt, einzelnen Ortspolizeibehörden auf Antrag die Führung besonderer Transportkostenverzeichnisse zu 
ulassen. In solchen Fällen find die bei der Ortspolizeibehörde erwachsenen Kosten auf Nachweisung in dem Transportkostenverzeichnis 
des Oberamts oder einer ein Transportkostenverzeichnis führenden sonstigen Transportstation zu verrechnen. 
Die Kosten der Anschaffung von Formularen für die Transportkostenverzeichnisse trägt die Staatskasse. 
*s UO.Ulber die Führung der Transportkostenverzeichnisse werden folgende besondere Vorschriften erteilt: 
I. Jede Behörde hat diejenigen Kosten in das von ihr geführte Verzeichnis einzutragen, welche bei ihr angefallen sind. Sind 
keine Kosten entstanden, so ist über den Transport auch kein Eintrag in das Verzeichnis zu machen. 
2. Die Belohnungen der Gefangenenbegleiter sind in dem Verzeichnis der absendenden Behörde zu verrechnen. Ist die Belohnung 
nach der Entfernung zu berechnen, so ist die letztere in dem Verzeichnis beizusetzen. 
3. In Spalte 10 (Bemerkungen) des Verzeichnisses sind außer der Nummer der Belege etwa notwendige Erläuterungen einzu- 
agen. Insbesondere find die Gründe aufzunehmen, aus denen das Gefängnis außerhalb der gewöhnlichen Zeit geheizt (8 71 Abs. 1) 
oder der Gefangene länger als sonst angezeigt — etwa wegen dazwischenliegenden Sonn= oder Feiertags — zurückbehallen werden mußte. 
Auch ist eine Bemerkung zu machen, wenn der Gefangene mit einem andern unter einer früheren Nummer eingetragenen Gefangenen 
Ueichzeitig in einem und demselben Gefängnisse verwahrt wurde. 
4. Diejenigen Kosten, welche dem Reich oder einem anderen deutschen oder einem ausländischen Staat zum Ersatz aufzurechnen 
vder welche zur Befriedigung von Ersatzforderungen anderer Staaten aufzuwenden sind (zu vergl. die 88 102 bis 108), sind nicht in 
das Transporkkostenverzeichnis aufzunehmen, sondern in besonderem, im Anschluß an die Bebandlung oder Erledigung des betreffenden 
Falles vorzulegenden Verzeichnis der Kreisregierung nachzuweisen, welche alsdann das weitere einzuleiten hat. 
Außerdem wird auf die Bestimmungen in § 79 Abs. 2 Ziff. 4, 5 84 Abs. 2, § 88 Abs. 5 verwiesen. 
5. Andere als die durch den Transport polizeilicher Gefangener erwachsenen oder — wie die Kosten der Festhaltung Ausgewiesener 
vor Einlauf der Übernahmeerklärung und Anordnung des Transports — diesen gleichzuachtenden Kosten dürfen in das Verzeichnis 
ucht aufgenommen werden. 
6. Die Transportkostenverzeichnisse sind je auf den 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember abzuschließen. - 
« 7. Die Ortspolizeibehörden haben die von ihnen geführten Verzeichnisse unter Anschluß der Belege längstens bis zum achten des 
olgenden Monats dem vorgesetzten Bezirksamt vorzulegen. Gegebenenfalls ist Feblanzeige zu erstatten. 
8. Die Bezirksämter haben in einem besonderen Verzeichnis die Summen der einzelnen Transportkostenverzeichnisse zusammenzu- 
tellen und eine Nachweisung der Forderungsbeträge nach den einzelnen Forderungsberechtigten zu fertigen. Die Aufstellung einer solchen 
bachweisung liegt auch der Hafendirektion Friedrichshafen ob. Die Bezirksämter und die Hafendirektion Friedrichshafen haben sodann 
ie Verzeichnisse nebst Belegen auf den zwanzigsten desselben Monats der vorgesetzten Kreisregierung vorzulegen. 
9. Die Vorlage der Verzeichnisse an die vorgesetzte Behörde kann in der Urschrift geschehen. 
4 III. Die Kreisregierungen haben die in den Verzeichnissen verrechneten Kosten sowie die Kosten der Anschaffung von Formularen 
ür die Verzeichnisse nach erfolgter Prüfung durch das Regierungsrevisorat bei den betreffenden Kameralämtern zur Zahlung auf 
lecnung der Ministerialkasse des Innern anzuweisen (zu vergl. 8 4 Ziff. 3 der K. Verordnung vom 15. November 1899, betreffend die 
aiganisation der Kreisregierungen und den Geschäftsgang bei denselben, Reg. Blatt S. 321). 
*) Die Bezeichnung der Gemeinde fällt für die Formulare, welche von den Bezirksämtern und der Hafendirektion Friedrichshafen 
1 benützen sind, fort. 
  
  
  
  
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