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Ist bei Lieferung von Fabrikaten der Bezugsquelle (der Fabrik) eine besondere
Bedeutung für die Beurteilung der Güte beizumessen, so ist von dem Bewerber die
Namhaftmachung des Fabrikanten, von welchem die Waren bezogen werden sollen, zu
verlangen.
Für die Ausführung der Arbeiten und Lieferungen sind ausreichend bemessene Fristen
zu bewilligen. Bei Bestimmung dieser Fristen und bei der Wahl des Zeitpuntts für die
Vergebung ist, soweit die Verhältnisse es gestatten, darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Gewerbetreibenden die Arbeiten ganz oder teilweise während der geschäftsstillen Zeit aus-
führen können.
Muß bei dringendem Bedarf die Frist für eine Lieferung ausnahmsweise kurz gestellt
werden, so ist die besondere Beschleunigung nur für die zunächst erforderliche Menge
vorzuschreiben.
Die Behörden brauchen nicht zu verlangen, daß die Angebote in Prozenten der
Uberschlagspreise erfolgen, sie können vielmehr auch entweder ohne Bekanntgabe der liber-
schlagspreise Angebote in selbständigen Preisen entgegennehmen oder unter Bekanntgabe
der Uberschlagspreise Angebote nach Prozenten oder in selbständigen Preisen nach Wahl
der Bewerber gestatten.
Ob und inwieweit bei der Aufstellung von Voranschlägen und Preisberechnungen
oder vor der Erteilung des Zuschlags Sachverständige herangezogen werden, bleibt dem
Ermessen der Behörde überlassen.
2. Bekanntmachung der Ausschreibung.
Die Bekanntmachungen müssen in gedrängter Form diejenigen Angaben vollständig
enthalten, welche für die Entschließung der Interessenten, ob sie einer Beteiligung an
der Bewerbung nähertreten wollen, von Wichtigkeit sind. Insbesondere sind darin auf-
zuführen:
a. Gegenstand und Umfang der Arbeit oder Lieferung in ihren wesentlichen Be-
ziehungen, wobei die Teilung des Gegenstands nach Warengattungen, Losen u. s. w.
hervorzuheben ist;
b. die Zeit der Verhandlung, betreffend die Eröffnung der Angebote;
c. die für den Zuschlag vorbehaltene Frist;