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Königliche Verorduung,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde folbingen, Gberamts Tuttlingen, zur Erwerbung des
für die Erbannug einer neuen Straße von Mählheim nach Kolbingen erforderlichen Grundeigen--
tums im Wege der Zwangsenteigunus. Vom 23. März 1903.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Gemeinde Kolbingen, Oberamts Tuttlingen, wird ermächtigt, die Grund-
erwerbungen, welche zu dem von ihr beschlossenen Unternehmen der Erbauung einer neuen
vom Bahnhof Mühlheim nach Kolbingen mit Steigungen von nicht mehr als 6%
führenden Straße auf den Markungen Mühlheim und Kolbingen nach dem vorgelegten
Lageplane notwendig werden, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Kolbingen
durch den Schultheißen Hipp und den Bürgerausschußobmann Stengele daselbst vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Schwarzwaldkreis bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung
beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 23. März 1903.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Verfügung der Ministerien der Instiz, des Innern und des fKriegswesens,
betreffend die Verpflegung der Militärpersonen, welche wegen einer vor ihrer Einstellung in das
Heer begangenen strafbaren Handlung zur Disposikion der Ersatzbehörden entlassen werden.
Vom 30. März 1903.
An Stelle der in obigem Betreff unter dem 5. August 1897 erlassenen Verfügung
der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kriegswesens (Amtsblatt des Justiz-