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vorschriftsmäßig zu untersuchenden Präparaten Trichinen gefunden worden sind, dürfen auf Antrag
des Verfügungsberechtigten zur Wiederausfuhr zugelassen werden, wenn das Fleisch vorher der für
schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen
worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des Fleisches darf in solchem Falle unterbleiben.
II.
Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um eine schleichend, ohne Störung
des Allgemeinbefindens verlaufende und mit erheblicher Abmagerung nicht verbundene Erkrankung an
Schweineseuche oder nur um Uberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte,
verkäste Herde und dergl.) handelt, sind die ganzen Tierkörper mit Ausnahme der als untauglich zu
erachtenden veränderten Teile als tauglich zum Genusse für Menschen anzusehen.
Bei denjenigen in das Zollinland eingeführten geschlachteten Schweinen, deren Untersuchung
ergibt, daß es sich bei ihnen um Schweineseuche ohne Allgemeinerkrankung handelt, sind nur die ver-
änderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen. Im übrigen sind die betreffenden Tierkörper sowie
alle sonstigen, mit ihnen zur nämlichen Sendung gehörigen Tierkörper, von denen anzunehmen ist, daß
auf sie eine Ubertragung des Krankheitsstoffes stattgefunden hat, von der Einfuhr zurückzuweisen.
III.
Demgemäß werden die Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem Gesetze (Zentralblatt
für 1902, Beilage zu Nr. 22 Seile 1°7, 31“, 327) abgeändert, wie folgt.
Von den Ausführungsbestimmungen A erhalten
§ 34 Nr. 4 folgende Fassung:
Trichinen bei Schweinen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung von je 6 aus den
Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungen-
muskeln entnommenen Präparaten in 9 oder mehr Präparaten Trichinen festgestellt sind.
§ 37 unter III Nr. 3 folgenden Zusatz:
und insoweit es sich nicht nur um eine schleichend, ohne Störung des Allgemeinbefindens
verlaufende Erkrankung an Schweineseuche oder nicht nur um Uberbleibsel dieser Seuche
(Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde und dergl.) handelt;
§ 37 unter III folgenden Zusatz Nr. b:
5. Trichinen bei Schweinen, falls nicht die Bestimmung im § 31 Nr. 4 Anwendung findet.
§ 38 im Abs. 1 Nr. II#folgende Fassung:
a) durch Kochen oder Dämpfen:
1) bei Tuberkulose in den Fällen zu § 37 unter 1II und III Nr. 1;
2) bei Trichinen der Schweine im Falle des § 37 Nr. 5.
§ 39 Nr. 2 hinter dem ersten Satze, der mit „besitzt“ schließt, solgende Einschaltung:
„Schwachtrichinöses Fleisch von Schweinen (§ 37 unter III Nr. 5, § 38 Abs. 1 unter