Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

189 
IIa Nr. 2) ist in Stücken von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2⅛" Stunden in 
kochendem Wasser zu halten.“ 
§ 45 Abs. 3 hinter den Worten „trichinöses Fleisch“ folgende Einschaltung: 
„in den Fällen des § 33 Nr. 15 und § 34 Nr. 4“. 
Von den Ausführungsbestimmungen C erhält im zweiten Abschnitt unter II Nr. 22 der Abs. 2 
solgende Fassung: 
Nach § 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den Landesregierungen 
vorbehalten. Wird hienach von der zuständigen Stelle das Vorhandensein von Trichinen 
festgestellt, so ist bei Schweinen zu unterscheiden, ob sie stark oder schwach trichinös sind. 
Ersteres ist anzunehmen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung von mindestens 
je 6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln 
und den Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in mehr als 8 Präparaten Trichinen 
festgestellt werden. In diesem Falle ist der ganze Tierkörper, ausgenommen Fett, als 
untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 34 Nr. 4); das Fett gilt alsdann 
als bedingt tauglich (§ 37 unter ). In allen anderen Fällen ist das Fleisch einschließ- 
lich des Fettes als bedingt tauglich zu erachten (§ 37 unter III Nr. 5). Beim Hunde 
ist ausnahmslos der ganze Tierkörper als untauglich zum Genusse für Menschen anzu- 
sehen (§ 33 Nr. 15). 
Von den Ausführungsbestimmungen D erhalten 
§ 18 Abs. 1 unter I A hinter „Schweineseuche“", folgende Einschaltung: 
„(die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer Allgemeinerkrankung)“. 
§ 18 Abs. 1 unter 1B folgenden Zusatz: 
an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von Schweinen, bei denen 
in weniger als 9 von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden 24 Präparaten Trichinen 
gefunden sind, auf Antrag des Versügungsberechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch vorher 
der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im Inlande vor- 
geschriebenen Behandlung unterworfen ist; 
§5 18 Abs. 1 unter IC hinter d folgende Einschaltung: 
e) bei Schweineseuche oder dem begründeten Verdacht dieser Krankheit; 
§* 18 Abs. 1 unter IC an Stelle des Buchstaben „e“ den BMchstaben „1". 
§ 18 Abs. 1 unter II A von den Worten „wenn auch nur bei einem Tierkörper 
Lungenseuche“ ab folgende Fassung: 
„oder Schweineseuche (die letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des unter I A bezeichneten 
Falles) oder Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten 
vorliegt, bei Lungenseuche oder Schweineseuche oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten 
nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile (vergl. I unter C. d und e);“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.