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8 18 Abs. 1 unter ILB Zeile 3 statt des Buchstaben „e“ den Buchstaben „t“.
§ 25 Abs. 2 hinter dem ersten Satze, der mit „sichergestellt it“ schließt, solgende
Einschaltung:
dasselbe gilt, wenn im Falle des § 18 Abs. 1 unter I B die Wiederausfuhr von Fleisch
schwach trichinöser Schweine gestattet wird und die dort vorgeschriebene Behandlung
stattgefunden hat.
Berlin, den 27. März 1903.
Der Reichekanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.
Vom 27. März 1903.
Auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, die Prüfungsvorschriften
für die Trichinenschauer — Beilage E der Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 über die Ausführung
des Schlachtoieh= und Fleischbeschaugesetzes (Zentralblatt für 1902, Beilage zu Nr. 22 S. 64°7) —
durch folgende Bestimmung zu ergänzen:
Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Aus-
Üübung der Trichinenschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises
bereits besitzen, sind von der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses
Befähigungsausweises unter Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich
des geforderten Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den Prüfungsvorschriften für das
Reich im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat bestimmt, welche bisher geltenden
landesrechtlichen Vorschriten über die Erteilung von Befähigungsausweisen als diesen
Anforderungen entsprechend anzusehen sind.
Berlin, den 27. März 1903.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Reg. Blatt von 1902 S. 372. —
Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung des Verzeichnisses der Einlaß= und Untersuchungsstellen für
das in das Zollinland eingehende Fleisch. Vom 27. März 1903.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 (Neichs-Gesetzblatt S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, die Anlage F zur Bekannt-