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Verfügung des Ministerinms der auswärtigen Angelegenheiten,
Ibteilung für die Verkehrsanstalten,
betreffend die Abänderung der Württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 6. Mai 1903.
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 wird in folgenden Punkten geändert:
1) Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhalten die
beiden ersten Sätze unter III folgende Fassung:
Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestimmte Zündhütchen, Zünd-
spiegel und Patronen sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von
außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Postpaketadresse als
auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Zentral-
feuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen
der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers
stattfinden kann; Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens
0,7 Millimeter haben.
2) Im § 23 „Postaufträge zur „Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von
Wechselaccepten“ erhält der erste Satz des Abs. VI nachstehende Fassung:
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger
vergeblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuch der
Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder an eine andere innerhalb des Deutschen
Reichs wohnende Person weitergesandt werde.
3) Im § 42 „An wen die Bestellung geschehen muß"“ erhält der zweite Satz
des Abs. IV nachstehende Fassung:
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift an-
gegeben, so gilt der Gastwirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme
gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger
noch nicht eingetroffen ist.
Die Anderung zu 1 tritt mit dem 1. Januar 1904, die Anderungen zu 2 und 3
treten mit dem 15. Mai 1903 in Kraft.
Stuttgart, den 6. Mai 1903. v. Soden.