Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
.Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen, soweit sie den Dienstkreis der Wagenwärter berühren, 
ferner Kenntnis der Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden 
Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie der Vorschriften für den 
Rangierdienst, 
4 Kenntnis der Dienstanweisungen für Wagenwärter und, soweit sie den Dienstkreis 
der Wagenwärter berühren, auch derjenigen für Schaffner, Bremser, Weichensteller 
und Bahnwärter, 
. sechsmonatige Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte, einschließlich der Probezeit 
im Bremserdienste. 
IV. 
Rangiermeister 
außer den unter III##l bis 6 bezeichneten Erfordernissen: 
. Kenutnis der Vorschriften für den Rangierdienst, 
Fertigkeit im Zusammensetzen der Zi0ge, 
4Kenntnis der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Nangier- 
meister berührt. 
V 
Schaffner 
außer den unter IIIa 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen: 
Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit sie für den Binnen= und Nachbarver- 
kehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, 
Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche 
Anzeige in angemessener Form zu erstatten, 
. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen, der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Militär-Eisen- 
bahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Schaffner berühren, 
4. Kenntnis der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der Bestim- 
mungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädigungen von Per-
	        
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