Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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16. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich —. 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 12. Zuni 1903. 
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Haftung für Sachschaden bei dem Eisenbahnbetrieb. Vom 4. Juni 1908. — Bekannt- 
machung des 6. Medizinalkattegl gfür die betreffend die Verpflegungs- 
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Gesetz- 
bkttksstuddirhqftnngfåksachfchadkubkidkmEistnbahuhktkikLVoin4.Juni1903. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Für den bei dem Betrieb einer Eisenbahn entstehenden Schaden an Sachen haftet 
der Betriebsunternehmer, sofern nicht der Schaden durch höhere Gewalt oder durch ein 
Verschulden des Besitzers der Sache verursacht ist. Dem eigenen Verschulden des Be- 
sitzers steht gleich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, welche 
die tatsächliche Gewalt über die Sache für den Besitzer in dessen Haushalt oder Erwerbs- 
geschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausüben, vermöge dessen sie den sich auf die 
Sache beziehenden Weisungen des Besitzers Folge zu leisten haben.
	        
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