Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 2 
Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in zwei Jahren von dem Unfall an. 
Art. 3. 
Die Haftung des Betriebsunternehmers (Art. 1) kann durch Vertrag im voraus 
weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, es sei denn, daß die Ausschließung oder 
Beschränkung der Haftung als Gegenleistung für eine an den anderen zu bewirkende 
besondere Leistung oder als Bedingung einer dem anderen gewährten besonderen Ver- 
günstigung des Betriebsunternehmers ausdrücklich vereinbart wird. 
Art. 4. 
Auf die Beschädigung von Sachen, die der Elsenbahn zur Aufbewahrung oder zur 
Beförderung übergeben worden sind oder die als Reisegepäck mitgeführt werden, findet 
dieses Gesetz keine Anwendung. 
Uunsere Ministerien der Justiz uud--Deraeswärtigen — gelegenheiten. Abteilung 
für die Verkehrsanstalten, sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. Juni 1903. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Gekanntmachung des fl. Medizinalkolleginms, Abteilung für die Staatskrankenanstalten, 
betreffend die Verpflegungegelder der Staateirrenanstalten. Vom 10. Juni 1903. 
Auf Grund des § 17 Abs. 3 und 4 des Statuts für die Staatsirrenanstalten vom 
20. März 1899 (Reg. Blatt S. 249) wird mit Genehmigung des K. Ministeriums des 
Innern unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1897 (Reg. Blatt S. 33) 
hinsichtlich der Verpflegungsgelder der Staatsirrenanstalten nachstehendes verfügt.
	        
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