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19.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 21. Juli 1903.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die
weiterung der Station Feuerbach ersorderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom
4. Juli 1903. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Horb zur Erwerbung
des für die Ausführung einer Neckarkorrektion erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteig-
nung. Vom 4. Juli 1903. — Königliche Verordnung, betreffend die Errichtung einer zweiten Kammer für
Handelssachen bei dem Landgericht Stuttgart. Vom 12. Juli 1903. — Bekanntmachung der Ministerien
Innern und des Arieganifens, beiressend die Ern zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für
Milicrpfücchtige Deutsche in den Britischen Besitzungen in Indien. Vom l. Juli 1903. Bekaunimachung
der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die auf Grund des Gesetzes über die Kriegs-
leistungen gebildeten Lieferungsverbände und die hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen
Behörden. Vom 9. Juli 1903. — Verfügung des Ministeriums des Innern. betreffend den Vollzug des
Krankenversicherungsgesetzes. Vom 17. Juli 1903.
Königliche Verorduung,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Erweilerung
der Station Feuerbach erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 4. Juli 1903.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 4146),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke der nach Art. 5 Ziff. 3
des Gesetzes vom 23. Juli 1901 (Reg. Blatt S. 209) auszuführenden Erweiterung der
Station Feuerbach die nach dem genehmigten allgemeinen Plan für dieses Unternehmen
erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteig-
nung zu erwerben.