Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Bekannimachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen gebildeten Lieferungsverbände und 
bie hinsichtlich der Kriegsleistangen der Gemeinden zoständigen Behörden. Vom 9. Juli 1903. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nr. 29 des Centralblatts für das 
Deutsche Reich vom Jahre 1903 erlassene Bekanntmachung vom 29. Juni ds. Is., be- 
treffend die auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen gebildeten Lieferungs- 
verbände und die hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden, 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 9. Juli 1903. 
In Vertretung: 
Pischek. Frhr. von Mittnacht. 
Bekanntmachung, 
betreffend die auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen gebildeten Lieferungs- 
verbände und die hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden. 
Die durch Bekanntmachung vom 24. Juli 1894 (Centralblatt S. 341)7) als Beilagen B und 
C veröffentlichten Verzeichnisse der Lieferungsverbände und der hinsichtlich der Kriegsleistungen der 
Gemeinden zuständigen Behörden erhalten unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen 
Organisationsänderungen an den betreffenden Stellen folgende Fassung: 
  
  
Beilage B. 
Verzeichnis 
der Lieferungsverbände (§ 17). 
I. 1Ll. I11. 6 
rln 
o“ Bundesstaat. Bezeichnung der Lieferungsverbände. 
Nr. 
13. Sachsen-Altenburg. Die Landratsämter Altenburg, Ronneburg und 
Roda. 
*) Württ. Reg. Blatt von 1894, S. 299.
	        
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