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Art. 2.
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt:
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag
1. Abril 1803
für die Finanzperiode # e dom angenommen ist zi 63 743223 4
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für
dieselbe. Zeit berechnen an
a. direkten Abgaben aauff. 10880 240
b. indirek 76621 200 „
indirekten Abgaben auf ". 1200 17 501440,
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung von.. 18 23 586 „
zusammen 183 068 249 4
Der hienach ungedeckt bleibende Betrag des Staatsbedarfs von# 88 183 . M.
ist, soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen Anfall der Einnahmen möglich wird,
aus dem Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse vorzuschießen.
Art. 3.
1) Die Steuer aus Grundeigentum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und
Gewerben ist nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu erheben.
Die Steuer aus Grundeigentum und Gefällen wird auf 3,0 % des Steueranschlags
der Grundstücke und Gefälle,
die Steuer aus Gebäuden auf 3,#, % der nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Juni
1887, betreffend die Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebäude (Reg. Blatt
S. 145), zu berechnenden steuerbaren Rente der Gebäude und
die Steuer aus Gewerben auf 3,, des steuerbaren Betrags des Gewerbeeinkommens
dem Jahre nach festgesetzt.
2) Die Steuer aus Wandergewerben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
15. Dezember 1899 (Reg. Blatt S. 1163) zu erheben.
3) Die Stener von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalen und Renten und
von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4, % des steuerbaren Jahresertrags
bestimmt, welcher nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist.