Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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4) Die Umsatzsteuer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 
1899 (Reg. Blatt S. 1254) zu erheben. 
5) Die Abgabe von Hunden ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Januar 
1874 (Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlag von 1 zu der durch das Gesetz vom 
20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag 
dem Staat allein verbleibt. 
6) Die Abgabe von Wein und Obstmost ist nach den Bestimmungen des Wirtschafts- 
abgabengesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg. Blatt S. 514) zu erheben. 
7) Die Steuer von dem zur Bierbereitung bestimmten Malz ist nach dem Bier- 
steuergesetz vom 4. Juli 1900 (Reg.Blatt S. 542) zu erheben; der Steuersatz wird auf 
10 ¾ für den Doppelzentner ungeschrotenes Malz festgesetzt. 
8) Die übergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 124(450 
für den Doppelzentner Malz zu erheben. 
9) Die übergangssteuer von Bier ist mit 3 /4 25 .J für das Hektoliter Bier zu 
erheben. 
10) Die unter das Allgemeine Sportelgesetz in der Fassung vom 28. Dezember 
1899 (Reg. Blatt S. 1334) fallenden Sporteln werden nach den in diesem Gesetze 
enthaltenen Sätzen und Bestimmungen erhoben. 
11) Die unter die Königliche Verordnung vom 11. November 1899 (Reg.Blatt 
S. 925) und vom 13. Juni 1902 (Reg. Blatt S. 215) fallenden Gerichtskosten in 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie im Zwangsversteigerungs= und 
Zwangsverwaltungsverfahren werden nach den in diesen Verordnungen enthaltenen 
Sötzen und Bestimmungen erhoben. 
12) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Minimalsatzes 
von 2 % nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1899 (Reg. Blatt 
S. 1296) zu erheben. 
Art. 4. 
Das einen Bestandteil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorratskapital 
der Staatshauptkasse wird auf 8 000 000 “ festgesetzt. 
Zur Verstärkung dieses Betriebs-- und Vorratskapitals dürfen in der Finanzperiode 
1903/04 und in den auf den Schluß dieser Finanzperiode folgenden vier ersten Monaten
	        
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