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Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 10. August 1903.
Inhalt:
Gesetz, betreffend die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau und für außerordentliche Bedürfnisse
der Verkehrsanstaltenverwaltung in der Finanzperiode 190304. Vom 27. Juli 1903. — Gesetz, betreffend
die Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder. Vom 24. Juli 1903. — Gesetz, betreffend die Aufficht über
die höheren Mädchenschulen. Vom 27. Juli 1903. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung
der Gemeinde Rothenberg zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 23. Juli 1903.
— Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Neuordnung des kulturtechnischen Dienstes.
Vom 29. Juli 1903. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend eine
Anderung des Verzeichnisses der Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen. Vom 24. Juli 1903. — Bekannt-
machung des Ministeriums des Innern, betreffend die Titulatur der Kanzleibeamten der Oberämter. Vom
29. Juli 1903. — ciekeach des Ministeriums des Innern, betreffend die Titulatur aer se
Kanzleiassistenten bei dem Vorstand der Versicherungsanstalt Württemberg. Vom 29. Juli 1
Gesttz,
betreffend die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnban und für außerordentliche Bedürs-
nisse der Verkehrsanstaltenverwallung in der Finanzperiode 190.3/04. Vom 27. Juli 1903.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Für den Bau der Eisenbahn von Friedrichshafen bis zur Landesgrenze gegen
Lindau (Art. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1896, Reg. Blatt S. 128) und der Eisen-
bahn von Friedrichshafen bis zur Landesgrenze gegen Markdorf (Art. 1 Ziff. 2 des