Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

261 
W 23. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 20. August 1903. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Einkommensteuer. Vom 8. August 1903. 
  
Gesetz. 
bekreffend die Einkommenstener. Vom 8. August 1903. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
I. Steuerpflicht. 
1. Steuerpflichtige Personen. 
Art. 1. 
Einkommensteuerpflichtig sind: 
1) die württembergischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen, 
a. welche, ohne in Württemberg einen Wohnsitz zu haben, außerhalb Württem- 
bergs wohnen oder sich aufhalten; 
b. welche in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben;
	        
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