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2) diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten,
a. welche, ohne in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, in Württemberg
wohnen;
welche, ohne im Deutschen Reich oder in einem deutschen Schutzgebiet einen
Wohnsitz zu haben, sich in Württemberg aufhalten;
c. welche in Württemberg ihren dienstlichen Wohnsitz haben;
3) diejenigen Ausländer, welche sich in Württemberg länger als ein Jahr ununter-
brochen aufhalten. Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine zeitweilige
Abwesenheit nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt,
die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten.
Als Bundesstaat im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das Reichsland Elsaß-Lothringen.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person an dem Orte, an dem
sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden
Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Wohnen bedeutet im Sinne dieses Gesetzes
einen Wohnsitz haben.
Einen dienstlichen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes haben nur Personen, die im
Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats stehen.
Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der
dem Steuerrecht mehrerer Staaten unterliegenden Personen Vereinbarungen im einzelnen
Fall zu treffen, durch die ihre Heranziehung zur Einkommensteuer unter Wahrung des
Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in diesem Gesetz enthaltenen
Vorschriften geregelt wird. Auch kann das Finanzministerium zur Vermeidung besonderer
Härten der Doppelbesteuerung solchen Steuerpflichtigen teilweise einen Nachlaß an der
in Württemberg zu entrichtenden Steuer gewähren.
Werden württembergische Staatsangehörige in außerdeutschen Staaten hinsichtlich
der Heranziehung zu direkten Staatssteuern ungünstiger behandelt als die Angehörigen
derselben oder unterliegen württembergische Staatsangehörige durch ihre Heranziehung
zu direkten Staatssteuern in außerdeutschen Staaten einer Doppelbesteuerung, welcher
die Ausländer in Württemberg nicht unterliegen, so kann das Finanzministerium gegen-
über den Angehörigen der betreffenden außerdeutschen Staaten bei der Heranziehung zur
Einkommensteuer nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit verfahren.
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