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2) der Gewinn aus zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften abzüglich
etwaiger in dem betreffenden Jahre bei derartigen Geschäften erlittener Verluste,
a. wenn der Abschluß solcher Geschäfte oder die Beteiligung hieran von dem
Steuerpflichtigen gewohnheitsmäßig betrieben wird, oder
b. wenn das Rechtsgeschäft in der Absicht abgeschlossen ist, daß der Unterschied
zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis der
Lieferungszeit von dem verlierenden Teil an den gewinnenden gezahlt werden
soll (Differenzgeschäft).
2. Steuerfreies Einkommen.
Art. 8.
Ausgenommen von der Einkommensteuer ist:
1) das Einkommen aus dem außerhalb Württembergs gelegenen Grund= und
Gebäudebesitz, sowie aus den dort betriebenen Gewerben;
2) das Einkommen an Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Pensionen und
Unterstützungen, welche aus einer nichtwürttembergischen Staatskasse bezogen
werden;
3) das Einkommen aus dem Betrieb eines der württembergischen Wandergewerbe-
steuer unterliegenden Wandergewerbes;
4) das Einkommen an Zinsen und Dividenden, welches die Mitglieder der Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften aus ihren Geschäftsanteilen beziehen, sowie das
Einkommen der Mitglieder der Konsumvereine an Warenumsatzdividenden;
5) das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes des
aktiven Heeres und der aktiven Marine;
6) das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven
Marine während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen
Teil des Heeres oder der Marine;
7) die auf Grund gesetzlicher Vorschrift an Militärpersonen gewährten Kriegszulagen
und Verstümmelungszulagen, sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen
Ehrenzulagen;
8) das Einkommen der allgemeinen kirchlichen Fonds, sowie der Dotationen der
örtlichen Kirchenstellen der evangelischen und der katholischen Kirche, soweit es zu