Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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2) der Gewinn aus zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften abzüglich 
etwaiger in dem betreffenden Jahre bei derartigen Geschäften erlittener Verluste, 
a. wenn der Abschluß solcher Geschäfte oder die Beteiligung hieran von dem 
Steuerpflichtigen gewohnheitsmäßig betrieben wird, oder 
b. wenn das Rechtsgeschäft in der Absicht abgeschlossen ist, daß der Unterschied 
zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis der 
Lieferungszeit von dem verlierenden Teil an den gewinnenden gezahlt werden 
soll (Differenzgeschäft). 
2. Steuerfreies Einkommen. 
Art. 8. 
Ausgenommen von der Einkommensteuer ist: 
1) das Einkommen aus dem außerhalb Württembergs gelegenen Grund= und 
Gebäudebesitz, sowie aus den dort betriebenen Gewerben; 
2) das Einkommen an Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Pensionen und 
Unterstützungen, welche aus einer nichtwürttembergischen Staatskasse bezogen 
werden; 
3) das Einkommen aus dem Betrieb eines der württembergischen Wandergewerbe- 
steuer unterliegenden Wandergewerbes; 
4) das Einkommen an Zinsen und Dividenden, welches die Mitglieder der Erwerbs- 
und Wirtschaftsgenossenschaften aus ihren Geschäftsanteilen beziehen, sowie das 
Einkommen der Mitglieder der Konsumvereine an Warenumsatzdividenden; 
5) das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes des 
aktiven Heeres und der aktiven Marine; 
6) das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven 
Marine während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen 
Teil des Heeres oder der Marine; 
7) die auf Grund gesetzlicher Vorschrift an Militärpersonen gewährten Kriegszulagen 
und Verstümmelungszulagen, sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen 
Ehrenzulagen; 
8) das Einkommen der allgemeinen kirchlichen Fonds, sowie der Dotationen der 
örtlichen Kirchenstellen der evangelischen und der katholischen Kirche, soweit es zu
	        
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