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benützter Grundstücke ist der bei Beginn und am Schlusse des Steuerjahres
(bezw. Wirtschaftsjahres) vorhandene Bestand an Wirtschaftserzeugnissen und
Vorräten mit in Anschlag zu bringen. Bei denjenigen Betrieben, in welchen der
Bestand der Wirtschaftserzeugnisse und Vorräte am Schlusse der einzelnen Jahre
wesentlichen Schwankungen nicht zu unterliegen pflegt, kann der Geldwert der-
selben sowohl bei der Einnahme als auch bei der Ausgabe unberücksichtigt bleiben.
Werden von einem Steuerpflichtigen über den Betrieb der Landwirtschaft auf
eigenem oder gepachtetem Grundbesitz geordnete, den Reinertrag nach landwirtschaftlichen
Grundsätzen nachweisende Bücher geführt, welche den Bestand, die Veränderungen und
den vorhandenen Wert des gesamten landwirtschaftlichen Betriebskapitals (lebendes und
totes Inventar, samt den Vorräten, Wirtschaftserzeugnissen und Kassenbeständen) ersichtlich
machen, so ist ihm gestattet, seiner Berechnung des Reinertrags den Abschluß dieser
Bücher unter Berücksichtigung des Art. 9 II Ziff. 1 bis 4 und der Ziff. 7 bis 9 des
vorigen Absatzes zu Grunde zu legen, so daß eine am Schlusse des Wirtschaftsjahres
gegenüber dem Stande am Anfang des Wirtschaftsjahres eingetretene Vermehrung des
Betriebskapitals, soweit sie aus dem Wirtschaftsbetrieb selbst herrührt, in Einnahme zu
stellen, eine Verminderung dagegen, soweit sie nicht durch Herausziehung von Vermögens-
werten aus dem Wirtschaftsvermögen verursacht worden, abzurechnen ist; im übrigen
bleiben für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags aus dem landwirtschaftlich
benützten Grundbesitz die Vorschriften des vorigen Absatzes und des Art. 9, insbesondere
hinsichtlich der zulässigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung an Gebäuden und
sonstigen Anlagen die Vorschrift unter I Ziff. 2 daselbst maßgebend. Ist mit dem
Betriebe der Land= und Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Neben-
gewerbe des land= und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt, so kommen, wenn der
Unternehmer Bücher führt, deren Inhalt den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
Handelsbücher entspricht, für die Berechnung des Reingewinns aus diesem Nebengewerbe
die Vorschriften des Art. 13 Abs. 2 zu entsprechender Anwendung.
Art. 13.
Das Einkommen aus dem Betrieb eines Gewerbes rc. (Art. 6 Ziff. 2) besteht in
dem Reingewinn der Unternehmer, welcher nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze
(Art. 6 bis 11) unter Beachtung folgender Vorschriften zu ermitteln ist: