Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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benützter Grundstücke ist der bei Beginn und am Schlusse des Steuerjahres 
(bezw. Wirtschaftsjahres) vorhandene Bestand an Wirtschaftserzeugnissen und 
Vorräten mit in Anschlag zu bringen. Bei denjenigen Betrieben, in welchen der 
Bestand der Wirtschaftserzeugnisse und Vorräte am Schlusse der einzelnen Jahre 
wesentlichen Schwankungen nicht zu unterliegen pflegt, kann der Geldwert der- 
selben sowohl bei der Einnahme als auch bei der Ausgabe unberücksichtigt bleiben. 
Werden von einem Steuerpflichtigen über den Betrieb der Landwirtschaft auf 
eigenem oder gepachtetem Grundbesitz geordnete, den Reinertrag nach landwirtschaftlichen 
Grundsätzen nachweisende Bücher geführt, welche den Bestand, die Veränderungen und 
den vorhandenen Wert des gesamten landwirtschaftlichen Betriebskapitals (lebendes und 
totes Inventar, samt den Vorräten, Wirtschaftserzeugnissen und Kassenbeständen) ersichtlich 
machen, so ist ihm gestattet, seiner Berechnung des Reinertrags den Abschluß dieser 
Bücher unter Berücksichtigung des Art. 9 II Ziff. 1 bis 4 und der Ziff. 7 bis 9 des 
vorigen Absatzes zu Grunde zu legen, so daß eine am Schlusse des Wirtschaftsjahres 
gegenüber dem Stande am Anfang des Wirtschaftsjahres eingetretene Vermehrung des 
Betriebskapitals, soweit sie aus dem Wirtschaftsbetrieb selbst herrührt, in Einnahme zu 
stellen, eine Verminderung dagegen, soweit sie nicht durch Herausziehung von Vermögens- 
werten aus dem Wirtschaftsvermögen verursacht worden, abzurechnen ist; im übrigen 
bleiben für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags aus dem landwirtschaftlich 
benützten Grundbesitz die Vorschriften des vorigen Absatzes und des Art. 9, insbesondere 
hinsichtlich der zulässigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung an Gebäuden und 
sonstigen Anlagen die Vorschrift unter I Ziff. 2 daselbst maßgebend. Ist mit dem 
Betriebe der Land= und Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Neben- 
gewerbe des land= und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt, so kommen, wenn der 
Unternehmer Bücher führt, deren Inhalt den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über 
Handelsbücher entspricht, für die Berechnung des Reingewinns aus diesem Nebengewerbe 
die Vorschriften des Art. 13 Abs. 2 zu entsprechender Anwendung. 
Art. 13. 
Das Einkommen aus dem Betrieb eines Gewerbes rc. (Art. 6 Ziff. 2) besteht in 
dem Reingewinn der Unternehmer, welcher nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze 
(Art. 6 bis 11) unter Beachtung folgender Vorschriften zu ermitteln ist:
	        
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