Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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den für das Einkommen aus dem Betrieb eines Gewerbes maßgebenden Grundsätzen 
zu berechnen. Als Gewinn aus einzelnen Differenzgeschäften (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2 
lit. b) ist der vereinnahmte oder zu vereinnahmende Reingewinn zu berechnen. Verluste 
bei den zu Spekulationszwecken gewohnheitsmäßig abgeschlossenen Geschäften oder bei 
Differenzgeschäften dürfen nur an dem im betreffenden Jahre aus derartigen Geschäften 
erzielten Gewinn in Abzug gebracht werden. 
Art. 14. 
Das Einkommen aus Kapitalen und Renten (Art. 6 Ziff. 3) umfaßt: 
1) Zinsen oder sonstige Einkünfte aus verzinslich angelegten Kapitalen jeder Art, 
einschließlich kapitalisierter Zins= und anderer Ausstände, ferner Zinsen, welche 
in unverzinslichen Zielerforderungen oder in sonstigen unverzinslichen Kapital- 
forderungen inbegriffen sind, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene 
Kapital zurückgewährt wird, einschließlich derartiger unverzinslicher Lotterie- 
anlehenslose; 
2) Dividenden, Zinsen oder sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Berggewerkschaften und von einer stillen Gesellschaft; 
3) Renten jeder Art, namentlich Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und vererbliche 
Renten, jedoch mit Ausnahme der der Gefällsteuer nach Art. 1 Ziff. 1 lit. b 
des Gesetzes vom # unterliegenden Grundgefälle; 
4) die auf dem K. Kammergut haftenden, im K. Hausgesetze begründeten Bezüge 
der Mitglieder des K. Hauses, als Apanagen, Sustentationen, Nadelgelder, 
Wittume. 
Bei den unverzinslichen Zielern und sonstigen unverzinslichen Kapitalforderungen, 
in welchen Zinsen inbegriffen sind, bei Zeitrenten und anderen Forderungen, bei welchen 
mit den Zinsen auch Kapitalteile bezogen werden, sind ohne Rücksicht auf die Verfall- 
termine im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Nennwerts der ausstehenden Forderungen 
in Rechnung zu nehmen, insoweit dieser Betrag den durchschnittlich auf ein Jahr ent- 
fallenden Bezug nicht übersteigt. Auch von den steuerbaren unverzinslichen Lotterie- 
anlehenslosen sind als Zins vier vom Hundert des ursprünglichen Nennwerts zu 
berechnen.
	        
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