Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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derungen außer Betracht und sind nachträglich eingehende Forderungen aus früheren 
Jahren in Einnahme zu stellen. 
Bei Reichs-, Staats= und körperschaftlichen Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffent- 
lichen Unterrichtsanstalten und Militärpersonen bleibt die für Bestreitung des Dienst- 
aufwands gewährte Entschädigung oder der hiezu nach ausdrücklicher Anordnung bestimmte 
Teil des Gehalts oder einer etwaigen Zulage außer Berechnung. Ebenso sind außer 
Ansatz zu lassen die aus öffentlichen Kassen gewährten Tagegelder und Reisekosten, welche 
als Entschädigungen für die mit Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten verbundenen 
Aufwendungen gewährt werden. 
Bei den in privaten Dienstverhältnissen stehenden Personen bleiben die Entschädi- 
gungen, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung zur Bestreitung des beruflichen Aufwands 
gewährt werden, insoweit außer Ansatz, als ihr Betrag den regelmäßigen wirklichen 
Aufwand nicht übersteigt. 
Von den Fällen der Abs. 4 und 5 abgesehen findet ein Abzug für Dienstaufwands- 
kosten nicht statt. 
Art. 16. 
Als steuerbares Einkommen der in Art. 2 I Ziff. 4 genannten Gesellschaften und 
Genossenschaften gelten unbeschadet der Vorschrift in Art. 8 Ziff. 1 die geschäftlichen 
überschüsse, welche als Aktienzinsen, Dividenden oder Gewinnanteile, gleichviel mit welcher 
Benennung, an die Mitglieder verteilt oder denselben gutgeschrieben werden, unter Hinzu- 
rechnung der zur Tilgung der Kapitalschulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung 
oder Erweiterung des Geschäfts, zur Bildung von Reservefonds, soweit solche nicht bei 
den Versicherungsgesellschaften zur Rücklage für die Versicherungssummen bestimmt sind, 
verwendeten Beträge, sowie unter Hinzurechnung des Betrags der von den Gemeinden 
und Amtskörperschaften erhobenen Ertrags= und Einkommensteuern (Art. 9 II Ziff. 4). 
Im Falle des Art. 3 Abs. 2 gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Teil 
der Überschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb in Württemberg bezw. auf das Einkommen 
aus württembergischem Grund= und Gebäudebesitz entfällt. 
Bei den Aktiengesellschaften, den Kommanditgesellschaften auf Aktien, den Berg- 
gewerkschaften und bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann an dem hienach 
sich berechnenden steuerbaren Einkommen der Gesamtbetrag der an die Gesellschafts- 
mitglieder zur Verteilung kommenden oder denselben gutgeschriebenen Aktienzinsen, Dinvi- 
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