Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 28. 
Zum Anmt eines Bezirks- oder Ortsschätzers dürfen nur solche Einkommensteuer- 
pflichtige bestellt werden, welche Angehörige des Deutschen Reiches sind, das dreißigste 
Lebensjahr zurückgelegt haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Schätzer, welche in Konkurs geraten oder der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gehen, 
haben auszuscheiden. Dasselbe trifft zu für diejenigen Ortsschätzer, welche den Wohn- 
sitz in dem Ort ihrer Wahl aufgeben. 
Art. 29. 
Die Bestellung zum Mitglied oder zum Ersatzmann einer Einschätzungskommission 
darf nur von solchen abgelehnt werden, welche während des vorhergegangenen dreijährigen 
Zeitraums als Bezirks= oder Ortsschätzer Dienste geleistet oder das fünfundsechzigste 
Lebensjahr zurückgelegt haben. 
über das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet die Behörde, welche die 
Bestellung vollzogen hat. 
Art. 30. 
Die Einschätzungskommissionen bestehen: 
aus dem Vorstand des Bezirkssteueramts, als Vorsitzenden, 
aus den Ortsschätzern (Art. 26 lit. b), 
aus einer — der Zahl der Ortsschätzer gleichkommenden — Anzahl von 
Bezirksschätzern. 
An Stelle des Vorstands des Bezirkssteueramts kann von dem Finanzministerium 
der Vorsitz in der Einschätzungskommission einem andern Steuerbeamten, welcher in der 
Regel ein Beamter des Bezirkssteueramts sein soll, mit eigener Verantwortlichkeit über- 
tragen werden. 
Die Bezirksschätzer werden für die einzelnen Steuerdistrikte aus der Zahl der gemäß 
Art. 26 lit. a bestellten Bezirksschätzer durch den Vorsitzenden berufen; jedoch sollen wenn 
tunlich Bezirksschätzer zur Mitwirkung bei der Einschätzung an ihrem Wohnort nicht 
berufen werden. 
Das Finanzministerium ist befugt, für Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern die 
Einschätzungskommissionen durch je einen Orts= und Bezirksschätzer zu verstärken. 
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