Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Gewissen zu verfahren und die Verhandlungen, sowie die aus Anlaß ihrer Mitwirkung 
zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen geheim zu halten. Bei 
Bezirks- und Ortsschätzern, welche schon früher eidlich verpflichtet worden sind, genügt 
die Verweisung auf den abgelegten Eid. 
Die Pflicht zur Geheimhaltung liegt auch allen anderen bei der Einschätzung und 
deren Vorbereitung, sowie bei der Feststellung, Erhebung und üüberwachung der Ein- 
kommensteuer verwendeten Personen gleichfalls ob. 
Art. 36. 
Den Bezirks= und Ortsschätzern wird für Reisekosten und Zeitverlust eine ange- 
messene Entschädigung aus der Staatskasse gewährt. 
Kommissionsmitgliedern, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung 
bei den Kommissionssitzungen ausbleiben oder ihrer Obliegenheit in anderer Weise sich 
entziehen, können vom Vorsitzenden der Kommission die Kosten der vereitelten Sitzung 
auferlegt werden. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so ist die getroffene 
Verfügung zurückzunehmen. 
Art. 37. 
Unterläßt ungeachtet gehöriger Aufforderung die Amtsversammlung die Vorschläge 
für die Bezirksschätzer oder der Gemeinderat die Bestellung der Ortsschätzer oder ver- 
weigert eine Kommission die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so sind diese 
für das betreffende Steuerjahr auf Verfügung des Steuerkollegiums von dem Vorsitzenden 
der Kommission wahrzunehmen. 
3. Ort der Einschätzung. 
Art. 38. 
Die Einschätzung erfolgt an dem Orte, wo der Steuerpflichtige bei Beginn des 
Steuerjahres seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. 
Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Orts 
der Einschätzung zu; hat derselbe von diesem Wahlrecht binnen einer festgesetzten Frist 
keinen Gebrauch gemacht, so bestimmt der Vorsitzende der Einschätzungskommission und 
beim Zusammentreffen mehrerer Bezirke das Steuerkollegium den Ort der Einschätzung. 
Dem Wohnsit steht der dienstliche Wohnsitz gleich.
	        
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