Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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schuß, so hat der Zwangsverwalter bezw. Konkursverwalter hievon der Gemeindebehörde 
Nachricht zu geben. 
Zum Zweck der Sicherung der Besteuerung des Einkommens aus Vermögen, welches 
von einer seitens eines württembergischen Nachlaßgerichts angeordneten Pflegschaft ver- 
waltet wird, hat, falls die Personen der Erben oder die Erbanteile ungewiß sind, der 
Pfleger der Gemeindebehörde Nachricht zu geben. 
Art. 43. 
Wer für die Zwecke seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt, Lohn 
oder sonstiges Entgelt beschäftigt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeindebehörde 
diese Personen mit Namen, Berufsart und Wohnung anzugeben und über das von ihm 
herrührende Einkommen derselben Auskunft zu erteilen. Erfolgt die Beschäftigung der 
genannten Personen durch einen Vertreter, so liegt diesem die Verpflichtung ob. 
. Stenererklärungen. 
Art. 44. 
Vor Beginn des Einschätzungsgeschäfts hat das Bezirkssteueramt alle diejenigen 
Steuerpflichtigen, deren steuerbares Einkommen 2600 J/ und darüber beträgt, öffentlich 
aufzufordern, innerhalb der in der Aufforderung auf mindestens einundzwanzig Tage 
festzusetzenden Frist eine Steuererklärung abzugeben. 
Zugleich ist den einzelnen Steuerpflichtigen — mit Ausnahme derjenigen, deren 
steuerbares Einkommen zweifellos weniger als 2600 J beträgt — ein Formular zur 
Steuererklärung kostenfrei von Amts wegen zuzusenden mit der besonderen Aufforderung, 
innerhalb der festgesetzten Frist eine Steuererklärung abzugeben. 
Auch Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von weniger als 2600 4 
kann das Bezirkssteueramt, wenn die angestellten Erhebungen genügende Merkmale für 
die Einschätzung nicht ergeben haben und weitere Ermittelungen ausgeschlossen oder aus- 
sichtslos sind, ein Formular zur Steuererklärung mit der in Abs. 2 bezeichneten Auf- 
forderung zusenden. 
An die in Art. 2 I Ziff. 4 und Art. 17 bezeichneten Steuerpflichtigen ergeht die 
öffentliche Aufforderung und die Zusendung eines Formulars ohne Rücksicht auf den 
Betrag ihres steuerbaren Einkommens.
	        
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