Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 55. 
Auf Grund der erfolgten Ermittelungen hat die Einschätzungskommission für jeden 
Steuerpflichtigen die Beträge des stenerbaren Jahreseinkommens, getrennt nach den in 
Art. 6 unterschiedenen Arten von Einkommensquellen, unter Festsetzung der Abzige, 
welche gemäß Art. 9 1 Ziff. 3 bis 6 bezw. gemäß Art. 16 Abs. 3 stattfinden, festzu- 
stellen, in den Fällen der Art. 20 und 21 bezw. nach Art. 17 Abs. 2 über die Ermä- 
Pigungen zu entscheiden und die Einzelergebnisse der Einschätzung mit dem Gesamtergebnis 
derselben in die Einkommensteuerliste einzutragen. 
Art. 56. 
Nach Beendigung der Einschätzung ist jedem Steuerpflichtigen das Gesamtergebnis 
der Einschätzung in einer verschlossenen, zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel 
der Beschwerde enthaltenden und den Beginn der Beschwerdefrist bezeichnenden Zuschrift 
mitzuteilen. Außerdem ist in jedem Steuerdistrikt der Beginn der Beschwerdefrist in 
ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Wenn das Einschätzungsergebnis dem Steuerpflichtigen mitgeteilt und die öffentliche 
Bekanntmachung erfolgt ist, darf die Einschätzung gegen den Willen des Steuerpflichtigen, 
abgesehen von der Berichtigung etwaiger Rechnungsfehler, nur noch in den Fällen der 
Art. 72 und 81 oder im Wege des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden. 
V. Beschwerde. 
Art. ö7. 
Gegen das Gesamtergebnis der Einschätzung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als 
dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Der 
Vorsitzende kann von dem Rechtsmittel auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen Gebrauch 
machen. 
Die Beschwerde ist seitens des Steuerpflichtigen schriftlich oder zu Protokoll bei dem 
Bezirkssteueramt, seitens des Vorsitzenden der Einschätzungskommission schriftlich bei dem 
Steuerkollegium binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen und, falls es nicht 
schon innerhalb der Einlegungsfrist geschehen, binnen einer weiteren Notfrist von einer 
Woche zu begründen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde läuft von dem in der 
öffentlichen Bekanntmachung (Art. 56) bestimmten Tage und, wenn ausnahmsweise eine
	        
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