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Personen, deren Einkommen sich infolge Erbanfalls (Art. 66) vermehrt, oder welche
im Laufe des Steuerjahres (Art. 68) steuerpflichtig werden, sind nach Maßgabe des
Art. 44 zur Abgabe der Steuererklärungen berechtigt bezw. verpflichtet.
Beschwerden gegen die von dem Bezirkssteueramt vorgenommenen Einschätzungen und
Steuerermäßigungen sind nach Maßgabe der Art. 57 bis 64 zulässig, wobei die Be-
schwerdefrist vom Tag der Zustellung der Mitteilung an läuft. Art. 58 und Art. 61
Abs. 4 finden keine Anwendung.
VII. Strafbestimmungen.
Art. 70.
Wegen Steuergefährdung wird mit der Geldstrafe des sieben= bis zehnfachen Betrags
der gefährdeten Abgabe bestraft:
1) wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Einschätzungs-
oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen
a. in Betreff seines steuerbaren Einkommens oder in Betreff des Einkommens
der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige
tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer
zu führen,
b. steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Ein-
kommen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet
ist, verschweigt;
2) wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Ein-
kommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht
und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht
aus den Art. 66 bis 68 die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.
Die Stenergefährdung ist mit der Abgabe der Erklärung bei der betreffenden amt-
lichen Stelle, im Falle der Ziff. 2 mit der Eröffnung der die Ermäßigung der Steuer
festsetzenden Entscheidung des Bezirkssteueramts, vollendet.
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß