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7.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 14. März 1903.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Ssfingen zu Erhebung einer örtlichen
Verbrauchsabgabe von Bier. Vom I1. März 1903. — Verfügung des Ministeriums des Innern betreffend
den Geschäftegang und das Verfahren bei dem Landes- Veuficeruhsamt. Vom 3. März 1 Verfügung
des Ministeriums des Annern, chetreffend die Beschreibung zu Gesuchen um die benchn von Dampf-
kesselanlagen. Vom 3. März 1 Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur
Bestreitung der Entschädigung 27 ent polizehliat, Anordnung getötete oder vor Ausführung der Tötungs-
anordnung gefallene Tiere, sowie zur Bestreitung. der Entschädigung für an Milzbrand und an Maul= und
Klauenseuche gefallene Tiere. Vom 5. März
önigliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Offingen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier. Vom 1. März 1903.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be-
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887,
betreffend die Forterhebung von örtlichen Berbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: