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Gemeinde. In Gemeinden, in welchen sich der Sitz eines Bezirkssteueramts befindet,
erfolgt der Steuereinzug durch das Bezirkssteueramt.
Die Bereiterklärung gilt auf 5 Jahre und ist von den bürgerlichen Kollegien spätestens
3 Monate vor Beginn eines jeden Steuerjahres, von welchem an der Einzug der Ein-
kommensteuer durch die Gemeinde erfolgen soll, abzugeben; sie gilt als stillschweigend
jeweils auf 5 Jahre wiederholt, wenn keine gegenteilige Erklärung abgegeben wird.
Die Gemeinde haftet für die rechtzeitige und vollständige Ablieferung des ihr zum
Einzug überwiesenen Steuerbetrags. Die Ablieferung erfolgt unmittelbar an die Staats-
kasse. Für die Erhebung, Beitreibung und Ablieferung der Steuer wird den Gemeinden
eine Vergütung aus der Staatskasse von 2 vom Hundert der wirklichen Einnahme ge-
währt; falls letztere den Betrag von 10 000 .¾x übersteigt, kann die Vergütung für den
überschießenden Betrag bis zu 1 vom Hundert ermäßigt werden.
Im Falle des Steuereinzugs durch die Gemeinde erläßt der hiemit betraute Ge-
meindebeamte an der Stelle des Bezirkssteueramts die Verfügungen, welche zur Bei-
treibung der Stener im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem dritten Abschnitt des
Gesetzes vom 18. August 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlichrechtlicher An-
sprüche (Reg. Blatt S. 202) erforderlich werden.
Von Steuerpflichtigen, welche Besoldungen, Wartegelder, Ruhegehalte, Pensionen
und Unterstützungen aus der Staatskasse beziehen, wird die Einkommensteuer auch in
den Gemeinden, welche den Stenuereinzug übernommen haben, durch die Staatsbehörden
erhoben.
Art. 77.
Die Einkommensteuer ist in drei gleichen Teilbeträgen auf 1. August, 1. November
und 1. Februar fällig und spätestens am 14. des betreffenden Monats zu entrichten.
Das Finanzministerium ist ermächtigt, einzelnen Gemeinden oder Berufsklassen mit Rück-
sicht auf besondere wirtschaftliche Verhältnisse andere Steuerziele zu bewilligen. Dem
Steuerpflichtigen steht frei, die Steuer auf mehrere Ziele bis zum ganzen Jahresbetrage
im voraus zu bezahlen.
Art. 78.
Die Zahlung der Einkommensteuer wird durch die Erhebung der Beschwerde nicht
aufgehalten, muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Erstattung in den vorgeschriebenen
Fristen erfolgen.