Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 79. 
Die Einkommensteuer kann in einzelnen Fällen von der Steuerverwaltung ganz 
oder teilweise niedergeschlagen werden, wenn ihre zwangsweise Beitreibung den Steuer- 
pflichtigen in seinem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden würde, wenn das Bei- 
treibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn die Kosten der 
Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrag stehen würden. 
Art. 80. 
Das Recht zur Nachforderung hinterzogener Steuern (Art. 72 Abs. 1) verjährt in 
zehn Jahren. 
Das Recht zur Nachforderung sonstiger zurückgebliebener und zur Zurückforderung 
zuviel bezahlter Steuern verjährt in drei Jahren. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer geht auf die Erben nur bis zur 
Höhe ihres Erbanteils über. Dem Erben gegenüber tritt die Verjährung des Rechts 
zur Nachforderung hinterzogener Steuern schon mit Ablauf von fünf Jahren ein. 
Die Verjährung der Nachforderung läuft vom Schlusse des Steuerjahres an, für 
welches die Steuer zu entrichten war, und wird durch urkundliche Aufforderung zur 
Zahlung von seiten der Steuerverwaltung, bezüglich der hinterzogenen Steuern außerdem 
durch Untersuchungshandlungen unterbrochen, welche in dem Strafverfahren wegen Steuer- 
gefährdung gegen den Stenerpflichtigen gerichtet werden. 
Die Verjährung der Zurückforderung läuft vom Schlusse des Steuerjahres an, für 
welches die Steuer zu entrichten war, und wird durch das Anbringen der Zurückforderung 
bei dem Bezirkssteueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen. 
Art. 81. 
Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes bei der Einschätzung 
übergangen wurden, sind behufs der Nachholung des der Staatskasse entgangenen 
Steuerbetrages (Art. 80 Abs. 2) bei der nächsten allgemeinen Einschätzung nachzuschätzen. 
Sind Steuerpflichtige, ohne daß eine nach Art. 70 und 71 mit Strafe bedrohte 
Hinterziehung der Steuer vorliegen würde, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes 
infolge tatsächlichen Irrtums der Steuerbehörde über Vorhandensein oder Umfang ihrer 
Einkommensquellen bei der Einschätzung ihres Einkommens steuerfrei belassen oder zu
	        
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