Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

310 
einer der Höhe ihres Einkommens nicht entsprechenden niedrigeren Einkommensstufe ver- 
anlagt worden, so hat eine gleiche Nachschätzung dann zu erfolgen, wenn neue Tatsachen 
oder Beweismittel, die ihre Heranziehung zur Einkommensteuer oder ihre Einschätzung 
zu einer höheren Einkommensstufe begründen, erst zu einer Zeit beigebracht werden, zu 
welcher dieselben von der Steuerbehörde im Wege der Beschwerde nicht mehr geltend 
gemacht werden können. 
Dem Bezirkssteueramt liegt es ob, solche Fälle, sobald sie zur amtlichen Kenntnis 
gelangen, zur Nachschätzung vorzumerken und dem Steuerpflichtigen hievon Eröffnung 
zu machen, wodurch die Verjährung unterbrochen wird. 
Das Bezirkssteueramt ist befugt, die Nachschätzung vorläufig vorzunehmen und die 
auf Grund derselben berechnete Nachsteuer zum Einzug zu bringen. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis 
zur Höhe ihres Erbanteils, über. 
IX. Kosten. 
Art. 82. 
Die Kosten der Steuereinschätzung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. 
Abgesehen von der in Art. 76 für die Erhebung, Beitreibung und Ablieferung der 
Steuer den Gemeinden zugesicherten Vergütung sind die Kosten der den Gemeindebehörden 
zugewiesenen Geschäfte von dem Staat, und wenn die Gemeinden gleichfalls Einkommen- 
steuer erheben, von dem Staat und den Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile an dem 
Gesamtbetrag der Einkommensteuer zu tragen. 
X. Übergangs= und Schlußbestimmungen. 
Art. 83. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1905 in Wirksamkeit. Durch König- 
liche Verordnung kann bestimmt werden, daß das Gesetz schon am 1. April 1904 in 
Kraft treten soll. 
Für die Vorbereitung der Einschätzung kommen die hierauf bezüglichen Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes schon vorher zur Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.