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einer der Höhe ihres Einkommens nicht entsprechenden niedrigeren Einkommensstufe ver-
anlagt worden, so hat eine gleiche Nachschätzung dann zu erfolgen, wenn neue Tatsachen
oder Beweismittel, die ihre Heranziehung zur Einkommensteuer oder ihre Einschätzung
zu einer höheren Einkommensstufe begründen, erst zu einer Zeit beigebracht werden, zu
welcher dieselben von der Steuerbehörde im Wege der Beschwerde nicht mehr geltend
gemacht werden können.
Dem Bezirkssteueramt liegt es ob, solche Fälle, sobald sie zur amtlichen Kenntnis
gelangen, zur Nachschätzung vorzumerken und dem Steuerpflichtigen hievon Eröffnung
zu machen, wodurch die Verjährung unterbrochen wird.
Das Bezirkssteueramt ist befugt, die Nachschätzung vorläufig vorzunehmen und die
auf Grund derselben berechnete Nachsteuer zum Einzug zu bringen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis
zur Höhe ihres Erbanteils, über.
IX. Kosten.
Art. 82.
Die Kosten der Steuereinschätzung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last.
Abgesehen von der in Art. 76 für die Erhebung, Beitreibung und Ablieferung der
Steuer den Gemeinden zugesicherten Vergütung sind die Kosten der den Gemeindebehörden
zugewiesenen Geschäfte von dem Staat, und wenn die Gemeinden gleichfalls Einkommen-
steuer erheben, von dem Staat und den Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile an dem
Gesamtbetrag der Einkommensteuer zu tragen.
X. Übergangs= und Schlußbestimmungen.
Art. 83.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1905 in Wirksamkeit. Durch König-
liche Verordnung kann bestimmt werden, daß das Gesetz schon am 1. April 1904 in
Kraft treten soll.
Für die Vorbereitung der Einschätzung kommen die hierauf bezüglichen Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes schon vorher zur Anwendung.