Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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länder der Steuer mit den Erträgnissen aus Kapitalen und Renten, welche von einer 
seitens eines württembergischen Vormundschafts= oder Nachlaßgerichts angeordneten Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft verwaltet werden. 
Art. 3. 
Steuerpflichtig sind ferner, wenn sie in Württemberg ihren Sitz haben: 
I. die juristischen Personen jeder Art, insbesondere: 
1) die rechtsfähigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; 
2) die rechtsfähigen Stiftungen; 
3) die rechtsfähigen Vereine der §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
4) die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerk- 
schaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die Erwerbs= und Wirt- 
schaftsgenossenschaften, letztere auch wenn sie nicht eingetragene Genossenschaften sind; 
sowie, soweit hierunter nicht begriffen, 
II. Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl. 
Die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes finden auch 
auf vorstehende Fälle Anwendung. t1 
Art. 4. 
Die Steuerpflicht liegt demjenigen ob, welchem das Recht zum Bezug des Kapital- 
ertrags oder der Rente zusteht. 
Erträgnisse aus Kapitalen oder Renten der Ehefrau hat der Ehemann zu versteuern, 
es sei denn, daß die Ehefrau dauernd von dem Mann getrennt lebt. 
Erträgnisse aus Kapitalen und Renten der unter ihrer elterlichen Gewalt stehenden 
Kinder sind von dem Vater beziehungsweise der Mutter, soweit das Vermögen ihrer 
Nutznießung unterliegt, zu versteuern. 
Die Ehefrau, deren Kapitalerträgnisse vom Ehemann zu versteuern sind, haftet, wenn 
sie in Gütertrennung lebt oder selbständig ein Gewerbe betreibt, als Gesamtschuldner für die 
Steuer bis zu dem Betrag, welchen sie bei selbständiger Veranlagung zu entrichten hätte. 
Der aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft fließende Kapitalertrag 
ist von dem überlebenden Ehegatten zu versteuern. 
Art. 5. 
Die Steuerpflicht umfaßt sämtliche Erträgnisse aus Kapitalen und Renten, ohne Rück- 
sicht, ob dieselben aus Württemberg oder aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs herrühren.
	        
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