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Bestimmung findet auf die durch Todesfall veranlaßten Änderungen in dem Besitz von
Familienfideikommissen und Stammgütern entsprechende Anwendung.
Im übrigen tritt innerhalb eines Steuerjahres eine Anderung in der Steueraufnahme
nur ein durch Zugänge, wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder
aus dem Ausland steuerpflichtig werden, oder durch Abgänge, wenn Stenerpflichtige mit
Tod abgehen oder aus Württemberg wegziehen.
Die Anderung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des auf den Eintritt beziehungs-
weise das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
Personen, welche hienach im Laufe des Steuerjahres steuerpflichtig werden, haben
auf vorgehende Aufforderung eine Steuererklärung nach Maßgabe der Art. 11 ff. abzugeben.
Art. 16.
Die Steuerbehörde ist befugt, zur Berichtigung offenbarer Irrtümer oder Unklar-
heiten in der Steuererklärung von den zur Steuererklärung Verpflichteten mit Bezug auf
ihr Kapital- und Renteneinkommen Auskunft und Außerung zu verlangen, und die
Pflichtigen sind verbunden, diese zu erteilen. Die Befugnis, Auskunft und Außerung
zu verlangen, steht der Steuerbehörde auch anläßlich der Beanstandung der von dem
Steuerpflichtigen über sein Einkommen aus Kapitalen und Renten abgegebenen Ein-
kommensteuererklärung zu. Verweigert der Steuerpflichtige die verlangte Erklärung, so
ist die Steuerbehörde befugt, die ihr als angemessen erscheinende Berichtigung vorzunehmen.
Die Staats= und Gemeindebehörden, sowie die Behörden der übrigen öffentlichen
Korporationen sind verpflichtet, dem Bezirkssteueramt auf Ersuchen Auskunft zu erteilen
und die Einsicht der diese Einkommens= und Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen
betreffenden Akten, Bücher, Urkunden r2c. zu gestatten, sowie auf Ersuchen Abschriften
anzufertigen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Fertigung der
Abschriften erfolgt auf Kosten der ersuchenden Behörde.
Art. 17.
Die bei der Aufnahme, sowie bei der Feststellung, Erhebung und Überwachung der
Kapitalsteuer verwendeten Personen sind zur strengsten Geheimhaltung der amtlich zu
ihrer Kenntnis gelangenden Vermögens= und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen
verpflichtet.