Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

324 
Art. 21. 
Der Einzug der Kapitalsteuer erfolgt durch die Staatssteuerbehörden. 
Die Kapitalsteuer wird in gleichen Teilbeträgen je auf den 1. August, 1. November 
und 1. Februar erhoben. 
Die Zahlung der Steuer wird durch die Erhebung der Beschwerde nicht aufgehalten, 
muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Erstattung in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen. 
Art. 22. 
Die Kapitalsteuer kann in einzelnen Fällen von der Steuerverwaltung ganz oder 
teilweise niedergeschlagen werden, wenn ihre zwangsweise Beitreibung den Steuerpflichtigen 
in seinem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden würde, wenn das Beitreibungsverfahren 
voraussichtlich ohne Erfolg sein würde, oder wenn die Kosten der Beitreibung außer 
Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrag stehen würden. 
VI. Strafbestimmungen. 
Art. 23. 
Wegen Steuergefährdung wird mit der Geldstrafe des sieben= bis zehnfachen Betrags 
der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beant- 
wortung der in Anwendung des Art. 16 Abs. 1 oder im Beschwerdeverfahren von der 
zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den nach dem gegenwärtigen 
Gesetze der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder 
aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder 
unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer 
zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder 
Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt. 
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht 
aus Art. 15 Abs. 4 die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt. 
Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung 
mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen 
Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet. 
Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuer- 
erklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.