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Zeitentfernung, auf welche sie sich zurückerstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht
über zehn Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tat-
bestand der fortgesetzten Steuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß
die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters
nur eine übertretung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe
haftet der Auftraggeber.
*7 Art. 24.
Ist in den Fällen des Art. 23 die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die
Verschweigung steuerbarer Erträgnisse aus Kapitalen und Renten zwar wissentlich, aber
nicht in der Absicht der Steuerverkürzung erfolgt, so tritt anstatt der dort bestimmten
Strafe nur eine Geldstrafe von 1 4 bis 300 A ein.
Läßt sich beim Vorliegen der Tatumstände des Art. 23 ein wissentliches Handeln
oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die unrichtige oder unvoll-
ständige Angabe oder die Verschweigung bei Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt und
Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte
Strafe ein.
Der Abs. 5 des Art. 23 findet entsprechende Anwendung.
Art. 25.
Die in den Fällen der Art. 23 und 24 hinterzogene Steuer ist unabhängig von
der Strafe nachzuzahlen.
In einem wegen Steuergefährdung eingeleiteten Strafverfahren hat das Bezirks-
steueramt, welches die Untersuchung führt, den nachzuholenden Betrag der durch die straf-
bare Handlung hinterzogenen Steuer festzustellen. Gegen die Feststellung ist Beschwerde
zulässig; für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Art. 19.
Art. 26.
Die Verfehlung (Art. 23 und 24) ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuer-
pflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine An-
zeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten
erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuererklärung bei einer mit der