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II. Transport von Schlachttieren.
88.
Die Fesselung der Schlachttiere für den Transport hat so zu geschehen, daß weder
eine auf die Dauer schmerzhafte Haltung des Körpers der gefesselten Tiere noch ein
Wundreiben einzelner Körperteile noch ein Einschneiden der Fesseln in die Gliedmaßen
veranlaßt wird.
Der Transport gefesselter Tiere darf keine unnötige Verzögerung erfahren.
Hunde dürfen zum Treiben von Schlachttieren nur mit einem das Beißen sicher
verhindernden Maulkorb verwendet werden.
§ 9.
Die zum Transport von Schlachttieren benützten Wagen müssen so beschaffen sein,
daß die Tiere hinlänglich Raum haben, nicht abspringen und nicht nach unten oder seit-
lich mit den Füßen oder sonstigen Körperteilen durchgleiten können. Auch muß durch
reichliches Streumaterial ein Ausgleiten oder ein zu hartes Aufliegen der Tiere ver-
hütet werden.
übereinander dürfen die Tiere nur auf verschiedenen, im Wagen übereinander
angebrachten Böden, wobei jeder Schichte ein genügender Luftraum gesichert ist, geführt
werden.
Schweine und Kälber müssen bei gleichzeitigem Transport auf demselben Wagen in
verschiedenen Abteilungen untergebracht werden.
Beim Transport gefesselter Kälber zu Wagen müssen die Tiere in der Weise
gelegt sein, daß keines von dem anderen belästigt wird, und daß kein Körperteil anschleift
oder über den Wagen heraushängt. Auch sind gefesselte Kälber auf dem Transport gegen
Hitze und Kälte tunlichst zu schützen.
Mit schmerzhaften Leiden behaftete oder aus sonstigen Gründen am Gehen behinderte
Schlachttiere dürfen nur zu Wagen transportiert werden.
Beim Auf= und Abladen der Tiere ist mit Schonung zu verfahren.
8 10.
Auf den Transport von Schlachttieren mit der Eisenbahn finden die Bekannt-
machungen des Reichskanzlers, betreffend Bestimmungen über die Verladung und Be-