Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

331 
2) In dem Artikel 2 — Ausnahmen — treten folgende Änderungen ein: 
a. Nach Ziff. 1 8 ist anzufügen: 
9) Der Geschäftsbetrieb von Vereinen, welche ausschließlich die gemeinschaftliche 
Verwertung landwirtschaftlicher Produkte der Vereinsmitglieder bezwecken, 
unter denselben Voraussetzungen, unter welchen der gleiche Geschäftsbetrieb des 
einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner selbstgewonnenen Produkte von der 
Gewerbesteuer frei bleibt (Ziff. 8). 
10) Der Geschäftsbetrieb von Vereinen, welche den gemeinschaftlichen Einkauf 
von Wirtschaftsbedürfnissen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs 
für die Vereinsmitglieder oder die gemeinschaftliche Beschaffung und Benützung 
landwirtschaftlicher oder gewerblicher Gebrauchsgegenstände durch die Vereins- 
mitglieder bezwecken, sowie der Geschäftsbetrieb der Vorschuß= und Kreditvereine, 
soweit das Betriebskapital dieser Vereine die Höhe von 50 000 K nicht erreicht. 
b. Die Ziffern II und III fallen weg und es ist demgemäß auch am Eingang 
des Artikels die Zahl I zu streichen. 
3) In dem Artikel 3 — Steuerpflichtigkeit — erhält 
a. der zweite Absatz folgende Fassung: 
Steuerpflichtig ist bei der Grund= und Gebäudesteuer derjenige, welcher in 
den öffentlichen Urkunden als Eigentümer oder Nutznießer des betreffenden 
Gebäudes oder Grundstücks bezw. einer Realberechtigung aufgeführt ist, wobei 
der Eintrag am Beginn des Kalenderjahres für das ganze folgende Steuer- 
jahr maßgebend ist; bei der Gewerbesteuer der Unternehmer (vergl. übrigens 
Art. 86). 
b. Im dritten Absatz ist das in Klammern gesetzte Zitat: „(zu vergl. übrigens 
Art. 85, 99 und 100)“ zu streichen. 
4) In dem Artikel 7 — Bezirksschätzungskommissionen — treten folgende Ande- 
rungen ein: - 
a.DieBestimmunginZiff.3a: 
„Die Enthebung vom Dienst ist durch die Katasterkommission gegen solche 
zu verfügen, welche nach dem Gesetz nicht Schöffen sein können“ 
kommt in Wegfall.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.