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2) In dem Artikel 2 — Ausnahmen — treten folgende Änderungen ein:
a. Nach Ziff. 1 8 ist anzufügen:
9) Der Geschäftsbetrieb von Vereinen, welche ausschließlich die gemeinschaftliche
Verwertung landwirtschaftlicher Produkte der Vereinsmitglieder bezwecken,
unter denselben Voraussetzungen, unter welchen der gleiche Geschäftsbetrieb des
einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner selbstgewonnenen Produkte von der
Gewerbesteuer frei bleibt (Ziff. 8).
10) Der Geschäftsbetrieb von Vereinen, welche den gemeinschaftlichen Einkauf
von Wirtschaftsbedürfnissen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs
für die Vereinsmitglieder oder die gemeinschaftliche Beschaffung und Benützung
landwirtschaftlicher oder gewerblicher Gebrauchsgegenstände durch die Vereins-
mitglieder bezwecken, sowie der Geschäftsbetrieb der Vorschuß= und Kreditvereine,
soweit das Betriebskapital dieser Vereine die Höhe von 50 000 K nicht erreicht.
b. Die Ziffern II und III fallen weg und es ist demgemäß auch am Eingang
des Artikels die Zahl I zu streichen.
3) In dem Artikel 3 — Steuerpflichtigkeit — erhält
a. der zweite Absatz folgende Fassung:
Steuerpflichtig ist bei der Grund= und Gebäudesteuer derjenige, welcher in
den öffentlichen Urkunden als Eigentümer oder Nutznießer des betreffenden
Gebäudes oder Grundstücks bezw. einer Realberechtigung aufgeführt ist, wobei
der Eintrag am Beginn des Kalenderjahres für das ganze folgende Steuer-
jahr maßgebend ist; bei der Gewerbesteuer der Unternehmer (vergl. übrigens
Art. 86).
b. Im dritten Absatz ist das in Klammern gesetzte Zitat: „(zu vergl. übrigens
Art. 85, 99 und 100)“ zu streichen.
4) In dem Artikel 7 — Bezirksschätzungskommissionen — treten folgende Ande-
rungen ein: -
a.DieBestimmunginZiff.3a:
„Die Enthebung vom Dienst ist durch die Katasterkommission gegen solche
zu verfügen, welche nach dem Gesetz nicht Schöffen sein können“
kommt in Wegfall.