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b. Nach Ziff. 3b ist als drittletzter Absatz einzuschalten:
Zum Anmt eines Bezirks- oder Ortsschätzers dürfen nur solche Personen
berufen werden, welche Angehörige des Deutschen Reiches sind, das dreißigste
Lebensjahr zurückgelegt haben und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden. Schätzer, welche in Konkurs geraten oder der bürgerlichen Ehren-
rechte verlustig gehen, haben auszuscheiden. Dasselbe trifft zu für diejenigen
Ortsschätzer, welche den Wohnsitz im Ort ihrer Wahl aufgeben.
5) In Artikel 9 — Verhältnis der Einschätzungsbehörden zu den Steuerpflichtigen
— erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
Eine Verletzung dieses Geheimnisses wird im Disziplinarweg bestraft,
wobei gegen die Mitglieder der Bezirksschätzungskommissionen von dem Steuer-
kollegium Geldstrafen bis zu fünfzehnhundert Mark verfügt werden können.
6) In Artikel 11 — Berechnung und Einzug der Steuer — ist
a. im zweiten Absatz der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und anzufügen:
die Gewerbesteuer in dem Falle des Art. 98 Abs. 2 mit dem Tag der Ein-
stellung des Geschäfts.
b. Im dritten Absatz ist der letzte Satz:
„Ausnahmen hievon finden nur nach Maßgabe der Art. 99 und 100 statt“
zu streichen.
7) Der Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Art. 12.
Stenernachholung und -Zurückforderung.
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel
bezahlter Steuern verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Steuern lauft vom Schlusse
des Steuerjahrs an, für welches die Steuer zu entrichten war, und wird durch urkund-
liche Aufforderung zur Zahlung von seiten der Gemeindebehörde oder der Staatssteuer-
verwaltung unterbrochen.