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4) Die Artikel 73 und 74 erhalten folgende Fassung:
Art. 73.
Fortführung des Katasters.
Die Berichtigung der Steueranschläge infolge entdeckter Fehler oder eingetretener
Veränderung der Steuerobjekte (Art. 69 bis 72) hat bei der auf die Entdeckung des
Fehlers oder auf den Eintritt der Veränderung nächstfolgenden Katasterberichtigung zu
geschehen.
Die Berichtigung des Steuerkatasters nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 69
bis 72 ist von der örtlichen Steuersatzbehörde alljährlich am Anfang des Kalenderjahrs
vorzunehmen.
Die in den Ortsgrundsteuerkatastern vorgenommenen Anderungen der Katasterbeträge
sind binnen dreißig Tagen vom Anfang des Kalenderjahrs an dem Bezirkssteueramt
anzuzeigen, welches dieselben zu prüfen, nötigenfalls im Benehmen mit der örtlichen
Steuersatzbehörde zu berichtigen und den Katasterbetrag der Gemeinden festzusetzen hat.
Soweit infolge von Anderungen im Bestande der Steuerobjekte neue Klassen-
einteilungen oder neue Einschätzungen vorkommen, ist das Bezirkssteueramt befugt, eine
Prüfung derselben durch eine besondere Kommission anzuordnen.
Diese Kommission besteht aus dem Bezirkssteuerbeamten oder dessen Stellvertreter,
welchem bei Einschätzung von Feldgütern eine nach Art.7 Ziff. 1a bis c, bei Einschätzung
von Waldungen aber eine nach Art. 67 bestellte Schätzungskommission beigegeben ist.
Hinsichtlich der Eröffnung der vom Bezirkssteueramt festgestellten Steueranschläge
und hinsichtlich etwaiger Beschwerden finden die Bestimmungen der Art. 61 bis 64 sinn-
gemäße Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Dauer der Auflegung des Einschätzungs-
ergebnisses (Art. 61 Abs. 1) auf 15 Tage festgesetzt wird.
Das berichtigte Kataster bildet vom folgenden Steuerjahr an die Grundlage der
Steuererhebung.
Art. 74.
Fortsetzung.
Die wegen des Wechsels in der Person des Steuerpflichtigen alljährlich vorzu-
nehmende Berichtigung des Grundsteuerkatasters hat durch die örtliche Steuersatzbehörde
am Anfang des Kalenderjahrs zu geschehen.