Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

340 
Die Dauer der Auflegung des Einschätzungsergebnisses ist auf fünfzehn 
Tage festzusetzen. 
8) In Artikel 98 — Behandlung der Veränderungen bei dem Gewerbekataster 
— sind 
a) dem ersten Absatz folgende zwei weitere Sätze anzufügen: 
Der Betrag des Steuerkapitals ist dem Steuerpflichtigen zu eröffnen. 
Gegen die Höhe desselben ist binnen der Notfrist von fünfzehn Tagen ein- 
malige Beschwerde an das Steuerkollegium zulässig. 
b) Im dritten und fünften Absatz ist das Wort „Steuerjahrs“ zu ersetzen durch: 
„Kalenderjahrs,“ und im fünften Absatz das Wort „betreffende“ durch: 
„folgende“. 
9) Die Artikel 99 — Wandergewerbe — und 100 — Musterreisende — kommen 
in Wegfall. 
10) Die Artikel 101 und 102 erhalten folgende Fassung: 
Art. 101. 
tegriff der Lienergefährdung. 
Wer in einer nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 3, Art. 93 Ziff. 2, 3 und 4, Art. 94 
Ziff. 1 und Art. 98 Abs. 1 abzugebenden Fassion oder bei Beantwortung der im Ein- 
schätzungs= oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten 
Fragen die zur Einschätzung eines Gewerbes erforderlichen Merkmale wissentlich ganz 
oder teilweise verschweigt oder wissentlich unrichtig angibt, oder wer der Wahrheit zu- 
wider die Aufgabe eines der Gewerbesteuer unterworfenen Geschäfts anzeigt, macht sich, 
wenn infolge der Wahrheitswidrigkeit eine niedrigere als die an sich begründete Abgabe 
anzusetzen gewesen wäre, der Gefährdung der Gewerbesteuer schuldig. 
Die Steuergefährdung ist vollendet mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen 
Erklärung an die zu ihrer Empfangnahme befugte Behörde. 
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung 
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß 
die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters 
nur eine üÜbertretung vorliegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.