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Die Dauer der Auflegung des Einschätzungsergebnisses ist auf fünfzehn
Tage festzusetzen.
8) In Artikel 98 — Behandlung der Veränderungen bei dem Gewerbekataster
— sind
a) dem ersten Absatz folgende zwei weitere Sätze anzufügen:
Der Betrag des Steuerkapitals ist dem Steuerpflichtigen zu eröffnen.
Gegen die Höhe desselben ist binnen der Notfrist von fünfzehn Tagen ein-
malige Beschwerde an das Steuerkollegium zulässig.
b) Im dritten und fünften Absatz ist das Wort „Steuerjahrs“ zu ersetzen durch:
„Kalenderjahrs,“ und im fünften Absatz das Wort „betreffende“ durch:
„folgende“.
9) Die Artikel 99 — Wandergewerbe — und 100 — Musterreisende — kommen
in Wegfall.
10) Die Artikel 101 und 102 erhalten folgende Fassung:
Art. 101.
tegriff der Lienergefährdung.
Wer in einer nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 3, Art. 93 Ziff. 2, 3 und 4, Art. 94
Ziff. 1 und Art. 98 Abs. 1 abzugebenden Fassion oder bei Beantwortung der im Ein-
schätzungs= oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten
Fragen die zur Einschätzung eines Gewerbes erforderlichen Merkmale wissentlich ganz
oder teilweise verschweigt oder wissentlich unrichtig angibt, oder wer der Wahrheit zu-
wider die Aufgabe eines der Gewerbesteuer unterworfenen Geschäfts anzeigt, macht sich,
wenn infolge der Wahrheitswidrigkeit eine niedrigere als die an sich begründete Abgabe
anzusetzen gewesen wäre, der Gefährdung der Gewerbesteuer schuldig.
Die Steuergefährdung ist vollendet mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen
Erklärung an die zu ihrer Empfangnahme befugte Behörde.
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß
die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters
nur eine üÜbertretung vorliegt.