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flächen, wie Wege, Straßen, Markt= und andere Plätze, Spaziergänge, Be-
gräbnisplätze, Brunnenteiche, Feuerweiher, Viehschwemmen u. s. w., welche dem
Eigentümer keinen ökonomischen Nutzen abwerfen.
4) Die als Besoldung der im diesseitigen Staats-, Kirchen= und Schuldienst an-
gestellten Beamten und Diener verliehenen Grundstücke und nutzbaren Rechte.
5) Gebäude, welche zu öffentlichen Zwecken dienen, ohne dem Eigentümer einen
ökonomischen Nutzen abzuwerfen, insbesondere
a. Kirchen, Bethäuser, Synagogen, besonders stehende Uhren= und Glockentürme,
Pfarrgebäude, Schullehrerwohnungen mit Zubehörden und Lehrgebäude für
Lehranstalten, Turnhallen, Ubungshäuser für Feuerwehren;
b. Hospitäler, Armen-, Waisenhäuser und andere zu wohltätigen Zwecken
dienende Gebäude öffentlicher Anstalten, Leichenhäuser;
c. Rat-, Tor-, Wachthäuser, Gefängnisse, Gebäude zu Verwahrung von Feuer-
löschgerätschaften und zu öffentlichen Brunnenwerken.
Ein Gebäude dieser Art (a—c), welches bloß teilweise zu einem die Steuer-
freiheit begründenden Zwecke dient, bleibt nur nach dem Verhältnis dieser Ver-
wendung von der Steuer frei.
6) Gebäude in Feldern, Gärten, Weinbergen, Waldungen, welche weder bewohnbar
sind, noch zu einem landwirtschaftlichen oder Gewerbebetrieb dienen.
7) Gebände, welche in keiner Weise benützt werden können.
8) Der Handel mit Produkten von eigenen oder gepachteten Grundstücken, sowie
mit den davon ernährten Tieren und deren Erzeugnissen, sei es, daß die Produkte
roh oder in einem anderen Zustande verkauft werden, der in dem Kreise des
land= und forstwirtschaftlichen Betriebs liegt.
9) Der Geschäftsbetrieb von Vereinen, welche ausschließlich die gemeinschaftliche
Verwertung landwirtschaftlicher Produkte der Vereinsmitglieder bezwecken, unter
denselben Voraussetzungen, unter welchen der gleiche Geschäftsbetrieb des einzelnen
Mitglieds hinsichtlich seiner selbstgewonnenen Produkte von der Gewerbesteuer
frei bleibt (Ziff. 8).