347
10) Der Geschäftsbetrieb von Vereinen, welche den gemeinschaftlichen Einkauf von
Wirtschaftsbedürfnissen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs für
die Vereinsmitglieder oder die gemeinschaftliche Beschaffung und Benützung
landwirtschaftlicher oder gewerblicher Gebrauchsgegenstände durch die Vereins-
mitglieder bezwecken, sowie der Geschäftsbetrieb der Vorschuß= und Kreditvereine,
soweit das Betriebskapital dieser Vereine die Höhe von 50 000 J nicht erreicht.
Art. 3.
Steuerpflichligkeit.
Die Steuerpflicht ist allgemein und es darf keine nicht im Gesetz begründete Be-
freiung von derselben bewilligt werden.
Steuerpflichtig ist bei der Grund= und Gebäudesteuer derjenige, welcher in den
öffentlichen Urkunden als Eigentümer oder Nutznießer des betreffenden Gebäudes oder
Grundstücks bezw. einer Realberechtigung aufgeführt ist, wobei der Eintrag am Beginn
des Kalenderjahres für das ganze folgende Steuerjahr maßgebend ist; bei der Gewerbe-
steuer der Unternehmer (vbergl. übrigens Art. 88).
Nichtwürttemberger werden bei der Besteuerung wie Inländer behandelt. Sollten
jedoch in einem außerdeutschen Staate württembergische Staatsangehörige mit ihrem
Eigentum oder Erwerb einer von der allgemeinen Stenergesetzgebung jenes Staates
abweichenden Behandlung unterliegen und hierdurch mit verhältnismäßig höheren Steuern
belastet werden, als die Angehörigen des betreffenden Staates, so bleibt der württem-
bergischen Steuerverwaltung die Befugnis, auch die in Württemberg steuerpflichtigen
Angehörigen jenes Staates mit höheren Steuern zu belegen, vorbehalten.
Art. 4.
Herstellung der Grundlagen für die Besteuerung.
Für jede der drei Steuerquellen, also für das Grundeigentum mit den Grund-
gefällen, für die Gebäude, sowie für die Gewerbe, werden besondere Kataster gebildet.
Jede Markung bildet einen besonderen Steuerdistrikt, für welchen die Kataster der
einzelnen Gegenstände der Besteuerung herzustellen sind; zusammengesetzte Gemeinden,