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1) das Niederlegen des Großviehs ist von geübten kräftigen Personen durch geeignete
Winden oder ähnliche Vorrichtungen zu bewerkstelligen. Die dabei gebrauchten
Seile müssen fest und geschmeidig sein;
2) während des Niederlegens muß der Kopf des Tieres gehörig unterstützt und so
geführt werden, daß ein Aufschlagen desselben auf den Fußboden und ein Bruch
der Hörner vermieden wird. Das Niederlegen des Tieres darf erst erfolgen,
wenn der Schächter zur Vornahme der Schächtung bereit ist;
3) das Schächten selbst darf nur durch erprobte Schächter ausgeführt werden. Nicht
nur während des Schächtungsaktes, sondern auch für die ganze Dauer der nach
dem Halsschnitt eintretenden Muskelkrämpfe muß der Kopf des Tieres fest-
gelegt bleiben.
W 15.
Die Schlachttiere dürfen erst nach dem Eintritt vollkommener Bewegungslosigkeit
und erst dann, wenn auf äußere Reizung hin Bewegungen nicht mehr erfolgen, den
weiteren zur Ausschlachtung gehörenden Hantierungen unterworfen werden. Insbesondere
ist es zu unterlassen, den Maulschnitt zu machen, oder mit der Abhäutung zu beginnen,
oder Kälbern die Unterfüße abzutrennen, oder die Schweine zu brühen, ehe der Tod
nachweislich eingetreten ist.
§ 16.
Im übrigen ist bei Ausführung der Schlachtungen in ordnungsmäßiger Weise nach
Handwerksbrauch zu verfahren und auf Wahrung des öffentlichen Anstands, auf Ver-
meidung von Tierquälereien, sowie auf möglichste Reinlichkeit Bedacht zu nehmen.
Das Einblasen von Luft in das Fleisch oder in die Lungen ist untersagt (vergl.
§ 35 Ziff. 19 der Bundesratsbestimmungen A).
Die Verwendung des Blutes geschächteter Tiere (§ 14) als Nahrungsmittel für
Menschen ist verboten (vergl. § 35 Ziff. 18 der Bundesratsbestimmungen A).
Innerhalb des Schlachtraums ist die Benützung einzelner tierischer Teile zu Heil-
zwecken verboten. Die an anderen Orten zu Heilzwecken benützten tierischen Teile dürfen
im Schlächtereibetrieb nicht mehr verwendet werden.