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in Äcker, Wiesen, Weinberge, Gärten und Länder, Baumgüter (mit Obstbäumen bepflanzte
Acker oder Wiesen), Hopfengärten, Wechselfelder und Weiden auszuscheiden, und sofort
nach dem größeren oder geringeren Reinertrag in Klassen einzuteilen.
Art. 20.
Hilfemittel und Normen für die Klasseneinteilung.
Bei der Klasseneinteilung ist insbesondere folgendes zu beachten:
a. die Grundstücke jeder einzelnen Kulturart sind in besondere Klassen einzuteilen;
b. die besten Grundstücke sind in die erste Klasse, die minder guten in die folgenden
Klassen einzureihen in der Art, daß Grundstücke einer und derselben Klasse
dem Morgen nach den gleichen Reinertrag gewähren;
e
. die Zuteilung eines Grundstücks zu mehreren Kulturarten ist nur dann zulässig,
wenn der Meßgehalt der verschiedenen Kulturarten (z. B. teils Weinberg, teils
Baumgut) im Primärkataster oder Güterbuch auf Grund einer Vermessung aus-
geschieden ist;
. die durch besonderen Fleiß oder Vernachlässigung des Besitzers bewirkte vorüber-
gehende Steigerung oder Verringerung des Ertrags eines Grundstücks ist bei
der Klasseneinteilung nicht zu beachten;
S
cd
. die für eine Kulturart eines Steuerdistrikts zulässige Klassenzahl ist durch die
Katasterkommission endgültig zu bestimmen.
Art. 21.
Grundlage des Steueranschlags.
Der nach Art. 18 Ziff. 2 festzusetzende Steueranschlag soll dem reinen Jahresertrag
der Grundstücke gleichkommen, wie er sich aus der Schätzung des mittleren Rohertrags
nach Abzug der Kulturkosten ergibt.
Der Reinertrag jeder Klasse ist in der Art zu erheben, daß
1) der in Jahren gewöhnlicher Fruchtbarkeit sich ergebende Rohertrag für Grund-
stücke jeder Kulturart und Klasse dem Morgen nach durch Schätzung ermittelt,