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2) der zu Erzielung des geschätzten Rohertrags notwendige Aufwand (Kulturkosten)
berechnet, und
3) durch Abzug der Kulturkosten von dem Rohertrag der Reinertrag bestimmt
wird, welcher übrigens nach einer durch die Instruktion festzusetzenden Stufen-
folge für das Hektar abzurunden ist.
Diese spezielle Reinertragsberechnung hat nur bei Ackern, Wiesen, Weinbergen und
Weiden stattzufinden. Bei den übrigen Kulturarten ist der Reinertrag durch Ver-
gleichung mit den Reinertragssätzen der speziell geschätzten Kulturarten auszumitteln
(vergl. Art. 31—40).
Art. 22.
Produktenpreise.
Das Getreide ist nach den Durchschnittspreisen der für den betreffenden Steuerdistrikt
maßgebenden Hauptschranne aus den 15 Kalenderjahren 1855—1869 zu Geld zu rechnen.
Abweichungen von den durchschnittlichen Schrannenpreisen sind mit Genehmigung
der Katasterkommission in dem Falle zulässig, wenn und so lange besonders nachteilige
Verhältnisse hinsichtlich der Oualität der Früchte oder der Beschwerlichkeit des Absatzes
nachgewiesen werden.
Die Preise aller übrigen Felderzeugnisse sind durch die Schätzungskommission zu
bestimmen, und sollen hiebei als Anhaltspunkte die aus zuverlässigen Aufzeichnungen
erhobenen Durchschnittspreise des betreffenden Orts während der Jahre 1855—1869
benützt werden.
Der Wein ist nach den in den betreffenden Orten während der Jahre 1854
bis 1869 mit Weglassung des Jahres 1865 unter der Kelter erzielten Durchschnitts-
preisen zu berechnen, wobei die durch die verschiedene Qualität des Weins derselben
Orte bewirkten Preisunterschiede zu beachten sind.
Art. 23.
Einschätzung der Acker.
Rohertrag.
Bei Ermittlung des Nohertrags der Acker ist diejenige Bewirtschaftungsweise (Wirt-