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schaftssystem) zu Grunde zu legen, welche nach den Verhältnissen der Gegend zur Zeit
der Einschätzung als die gewöhnliche und regelmäßige erscheint.
Der Rohertrag begreift den gesamten innerhalb der Wirtschaftsperiode sich er-
gebenden Ertrag an Körnern, Stroh, Wurzel= und Futtergewächsen mit Einschluß der
Grasschläge bei Wechselfeldern (Egarten, Wechselwiesen) in sich.
Als Ertrag an Körnern kommen nur Dinkel, Roggen, Gerste und Haber in Betracht.
Die Brach= und Handelsgewächse sind nach dem in dem betreffenden Bezirke vor-
herrschenden Anbau in Berechnung zu nehmen. ·
Die Weide als Nebenertrag (Stoppelweide) ist, soweit sie von den Grundeigentümern
selbst benützt wird, zum Rohertrag der betreffenden Grundstücke zu rechnen. Die Ein-
schätzung hat nach den Normen für Weiden (Art. 32) zu geschehen.
Art. 24.
Kulturkosten.
Der Kulturaufwand schließt in sich die Kosten der Unterhaltung, der Düngung und
der jährlichen Bebauung des Feldes, die Kosten der Aussaat, der Ernte, Magazinierung,
Zugutmachung und zutreffendenfalls Verwertung der Produkte.
Art. 25.
Reinertrag.
Von dem auf die ganze Umtriebszeit sich ergebenden Rohertrag (Art. 23) sind die
zu dessen Hervorbringung im ganzen notwendigen Kulturkosten (Art. 24) abzuziehen.
Der hienach verbleibende Reinertrag ist durch die Zahl der Jahre, welche die Um-
triebszeit umfaßt, zu teilen, wodurch sich der reine Jahresertrag ergibt.
Wenn sich bei Ackern bei der bestehenden Bewirtschaftungsweise kein eben so hoher
Reinertrag herausstellt, als bei Wechselfeldern, ungedüngten einmähdigen Wiesen,
Weiden oder Waldungen derselben oder einer benachbarten Markung, welchen sie nach
Lage und Bodenbeschaffenheit gleich stehen, so hat die Schätzungskommission den Steuer-
anschlag nach Verhältnis der Steueranschläge einer dieser Kulturarten festzusetzen, es
wäre denn, daß der betreffende Acker nur als solcher benützt werden könnte.