359
Jahre 1854—1869 mit Weglassung des Jahres 1865 zum Anhalt zu nehmen, und
sowohl die Menge, als die Güte des Weines in Betracht zu ziehen. Zum Rohertrag
ist zu rechnen der Ertrag an Wein, Trebern und Rebholz, sowie der Ertrag der Zwischeu-
kultur in der Verjüngungsperiode.
Nebenpflanzungen an Welschkorn rc. sind nur dann besonders zu beachten, wenn
dieselben regelmäßig in einer Gemeinde stattfinden, andernfalls aber außer Berechnung
zu lassen, wogegen dann der Weinertrag so zu bemessen ist, als ob diese Neben-
pflanzungen nicht vorkämen.
Art. 29.
Kulturkosten.
Als Kulturaufwand der Weinberge kommen vom Nohertrag in Abzug die Kosten
der Düngung, die Auslagen für Pfähle, Weiden und Heftstroh, für die bei den ver-
schiedenen Bauarten jährlich vorkommenden Arbeiten, sowie für Einheimsen (Lesen)
und Keltern.
Die Kosten für Herstellung und Erhaltung der Mauern und Wasserfurchen, sowie
diejenigen für Bestockung und Verjüngung der Weinberge sind nach einer je auf die
Periode ihrer Wiederkehr sich erstreckenden Durchschnittsberechnung zu bemessen.
Art. 30.
Reinertrag.
Wenn sich bei Weinbergen nach Abzug der Kulturkosten von dem Rohertrag kein
eben so hoher Reinertrag ergibt, als bei Ackern oder Baumgütern derselben oder einer
benachbarten Markung, denen sie nach Lage und Bodenbeschaffenheit gleichstehen, so ist
ihr Steueranschlag nach Verhältnis der Steueranschläge einer dieser Kulturarten festzu-
setzen, es wäre denn, daß der betreffende Weinberg nur als solcher benützt werden könnte.
Art. 31.
Einschätzung der Weiden.
Ständige Weiden.
Bei Grundstücken, deren Hauptnutzung der Weideertrag bildet, ist der Grasertrag,
wie bei Wiesen, als „Heu“ nach Zentnern zu schätzen.