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IV. Schlachtvieh= und Fleischbeschau.
Zuständigkeit der Behörden.
§ 17.
Als Polizeibehörde im Sinne des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 und der hiezu
erlassenen Ausführungsbestimmungen gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, die Ortspolizeibehörde.
Gildung der geschanbezirke.
8 18.
Jeder Gemeindebezirk bildet einen Beschaubezirk. Im Wege der Vereinbarung können
mehrere Gemeinden desselben Oberamtsbezirks zu einem Beschaubezirk sich vereinigen.
Die Zerlegung eines Gemeindebezirks in mehrere Beschaubezirke ist nur beim Vorhanden-
sein besonderer Verhältnisse zulässig.
Jeder Beschaubezirk trägt den Namen des Oberamtsbezirks (z. B. „O. Aalen“)
und überdies als besonderes Zeichen eine von dem Oberamt festzusetzende Nummer.
Die Namen und Zeichen, sowie die Zusammensetzung der Beschaubezirke sind von dem
Oberamt im Bezirksamtsblatt zu veröffentlichen. Dasselbe hat bei späteren Anderungen
zu geschehen.
Gestellung der Beschauer.
§ 19.
Für jeden Beschaubezirk ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu
bestellen (§ 5 Abs. 1 des Reichsgesetzes).
8 20.
In Beschaubezirken, in welchen approbierte Tierärzte ansässig sind, ist ein solcher mit
Besorgung der gesamten Schlachtvieh- und Fleischbeschau zu betrauen, soweit nicht von
dem Oberamt auf Antrag aus besonderen Gründen eine Ausnahme gestattet wird. An
öffentlichen Schlachthäusern in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern darf die
Schlachtvieh- und Fleischbeschau nur durch approbierte Tierärzte ausgeübt werden. Aus-
nahmen hievon sind nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zulässig.
Im übrigen darf die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, soweit nicht einzelne Zweige
derselben approbierten Tierärzten vorbehalten sind, auch Personen übertragen werden, die