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Wenn die bekannten durchschnittlichen Aufstreichserlöse von den Staatswaldungen
besonderer Umstände wegen in dem einen oder andern Falle den Mittelpreis der bezeich-
neten Preisperiode oder einzelner Jahre derselben nicht ausdrücken sollten, so hat eine
Berichtigung derselben durch Schätzung stattzufinden, wobei die Preise benachbarter Bezirke
oder die im Preisbezirke in anderen Waldungen als Staatswaldungen erzielten Preise
zu Hilfe zu nehmen sind.
Art. 44.
Produktionsaufwand.
Der Produktionsaufwand begreift die Ausgaben für Kulturen und für den Forstschutz.
Die Ausgaben für Kulturen sind unter Annahme eines mittleren Vollkommenheits-
grades der Waldungen gutächtlich zu schätzen, ebenso ist auch der Aufwand für den
Forstschutz nach einem mittleren Maßstabe zu bemessen.
Art. 45.
Reinertrag.
Der über Abzug des Produktionsaufwands von dem Geldwerte des jährlichen Roh-
ertrags verbleibende lüberschuß bildet den Reinertrag, welcher der Besteuerung unterliegt,
übrigens nach einer durch die Instruktion festzusetzenden Stufenfolge für das Hektar
abzurunden ist (Reinertragsklassen).
Art. 46.
Einschätzung der Grundlasten.
Bezeichnung derselben.
Reallasten oder Dienstbarkeiten, welche auf einzelnen Waldungen oder auf bestimmten
Waldkomplexen haften, werden in ihrem durchschnittlichen Jahreswerte nach Abrechnung
etwaiger Gegenleistungen an dem nach Art. 45 berechneten Reinertrage in Abzug gebracht,
wogegen der Bezugsberechtigte diesen Betrag zu verstenern hat, sofern ihm nicht nach
Art. 2 Ziff. 4 Steuerbefreiung zusteht.
Steht die Berechtigung einer Mehrzahl von Personen gemeinschaftlich oder in
gleicher Art zu, so hat die Einschätzung für das Ganze ungetrennt zu geschehen und ist
die Gefällsteuer hiefür aus einer Hand zu entrichten.