Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Soweit  die  Berechtigung  auf  Waldungen  ruht,  welche  nach  Art.  2  zur  Staatssteuer
nicht  beizuziehen  sind,  ist  von  dem  Bezugsberechtigten  der  durchschnittliche  Jahreswert  der
Berechtigung  durch  Aufnahme  in  das  Gefällkataster  zu  versteuern.

Art.  47.
Ermittlung  des  Jahresbetrags  der  als  Grundlasten  zu  behandelnden  Holzabgaben.

Bei  den  —  dem  Betrage  nach  wandelbaren  Bau-,  Nutz=  oder  Brennholz-Abgaben
wird  der  Durchschnitt  aus  den  in  Art.  43  Abs.  2  bestimmten  15  Kalenderjahren  als
Jahresbetrag  angenommen.

Wenn  in  diesem  Zeitraume  weniger  als  drei  Holzabgaben  vorkommen,  so  wird  der
Durchschnitt  der  letzten  drei  Fälle  gezogen.

Bei  dem  Mangel  der  für  diese  Durchschnittsberechnung  erforderlichen  Notizen  tritt
Schätzung  ein.

Umfaßt  die  Wiederkehrsperiode  der  Leistung  mehrere  Jahre,  so  wird  der  Jahresbetrag
  derselben  durch  die  Teilung  der  Größe  der  Leistung  mit  der  Zahl  der  Jahre,  in
denen  sie  wiederkehrt,  ausgemittelt,  die  Größe  der  Wiederkehrsperiode  aber,  wenn  sie  veränderlich
  ist,  ebenfalls  entweder  nach  dem  Durchschnitt  der  drei  letzten  Wiederkehrsperioden
oder,  wenn  urkundliche  Notizen  hiefür  fehlen,  durch  Schätzung  bestimmt.

Bei  Bau=  und  Nutzholzabgaben,  welche  nicht  alljährlich,  sondern  in  kürzeren  oder
längeren  Zwischenräumen  und  in  verschiedenen  Quantitäten  stattfinden,  wie  z.  B.  bei
Bauholzabgaben  zu  Brücken,  Gebäuden  2c.,  wo  die  Holzabgaben  sowohl  für  deren  Unterhaltung,
  als  auch  für  deren  Neubau  zu  berücksichtigen  sind,  wird  nach  vorgängiger
Schätzung  ihres  Umfangs  und  der  Anfallszeiten  der  durchschnittliche  Jahresbetrag
der  Holzabgabe  ausgemittelt.

Art.  48.
Festsetzung  des  Stenerauschlags  der  Holzabgaben.

Der  ständige  oder  nach  Art.  47  ermittelte  Jahresbetrag  der  Holzabgabe  ist  in  den
für  die  betreffenden  Holzarten  und  Holzsortimente  nach  Art.  43  bestimmten  Holzpreisen
in  Geld  zu  verwandeln.